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Die vom Gerichtshof und dem Gericht angestellten Überlegungen haben gleichwohl gezeigt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage eines Mitgliedstaats gegen eine Handlung der Kommission wegen einer fehlenden Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs nach Artikel 260 Absatz 2 oder 3 AEUV auf ernsthafte Schwierigkeiten stoßen kann, wenn die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat verschiedene Auffassungen über die Geeignetheit der Maßnahmen vertreten, die dieser Mitgliedstaat ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen. Aus diesen Gründen erscheint es erforderlich, dass Rechtsstreitigkeiten, die einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 260 Absätze 2 oder 3 AEUV auferlegte Zwangsgelder oder Pauschalbeträge betreffen, ausschließlich dem Gerichtshof vorbehalten werden.
Vertritt die Kommission die Auffassung, dass der betreffende Mitgliedstaat einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nachgekommen ist, so kann…
Kommt der betreffende Mitgliedstaat einer Aussetzungs- oder Rückforderungsanordnung nicht nach, so kann die Kommission die Prüfung aufgrund der ihr vorliegenden…
Bei Klagen gegen Beschlüsse der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu…
die Klagen gemäß Artikel 263 AEUV, die von einem Mitgliedstaat erhoben werden und die gegen eine Handlung der Kommission wegen einer fehlenden Durchführung…
Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse der Kommission unterliegen gemäß dem AEUV der Prüfung durch den Gerichtshof. Gemäß Artikel 261…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.