Erwägungsgrund 1 32019R0629
Gemäβ Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates hat der Gerichtshof gemeinsam mit dem Gericht umfassende Überlegungen zu den von ihnen wahrgenommenen Zuständigkeiten angestellt und geprüft, ob es anlässlich der Reform des Gerichtssystems der Union durch die genannte Verordnung erforderlich ist, bestimmte Änderungen bei der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht oder bei der Behandlung der Rechtsmittel durch den Gerichtshof vorzunehmen.