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Emissionsfreie leichte Nutzfahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg bzw. 2 840 kg, die nur aufgrund der Masse ihres Energiespeichersystems aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wären, sollten zweckmäßigerweise als in ihren Geltungsbereich fallend betrachtet werden können.
schwere Nutzfahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d jener Verordnung fallen, deren CO2-Emissionen weniger als 50 %…
Klasse N1 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr.…
Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von bis zu 2 610 kg.
Folgende Fußnote wird angefügt: „(12) Bei Fahrzeugen mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg, die (auf Antrag des Herstellers und falls ihre Bezugsmasse…
‚Fahrzeug‘ ein Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg;
Diese Verordnung gilt nicht für den Güterkraftverkehr mit a) Güterkraftfahrzeugen, deren zulässiges Gewicht oder zulässige Abmessungen die in den betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.