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Der Zollkodex gestattet jedoch während eines Übergangszeitraums die Verwendung anderer Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen als die dort in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, soweit die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind. Dieser Übergangszeitraum muss spätestens am 31. Dezember 2020 enden.
Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind,…
Im Hinblick auf die anderen zur Anwendung des Zollkodex einzurichtenden Systeme sollte die allgemeine Frist des 31. Dezember 2020 für die Verwendung von Mitteln…
Im Einklang mit der neuen Planung für die Entwicklung der elektronischen Systeme sollte die im Zollkodex festgelegte Frist, innerhalb der Mittel für den…
Die Einrichtung elektronischer Systeme erfordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Datenelemente auf der Grundlage der international anerkannten…
Um eine papierlose Umgebung für Zoll und Handel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte…
Auch wenn in Artikel 278 des Zollkodex der 31. Dezember 2020 als einheitliches Datum für die Inbetriebnahme aller in diesem Artikel genannten Systeme festgelegt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.