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Auch wenn in Artikel 278 des Zollkodex der 31. Dezember 2020 als einheitliches Datum für die Inbetriebnahme aller in diesem Artikel genannten Systeme festgelegt ist und trotz aller haushaltspolitischen und operativen Bemühungen der Union und einiger Mitgliedstaaten, die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist abzuschließen, hat sich herausgestellt, dass einige Systeme bis zu diesem Zeitpunkt nur teilweise in Betrieb genommen werden können. Das bedeutet, dass es notwendig sein wird, einige bereits bestehende Systeme über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin zu verwenden. Wenn keine legislativen Änderungen zur Verlängerung dieser Frist vorgenommen werden, werden Unternehmen und Zollbehörden nicht in der Lage sein, ihre Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zolltätigkeiten zu erfüllen.
Mittel, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2022 vorübergehend…
Im Hinblick auf die anderen zur Anwendung des Zollkodex einzurichtenden Systeme sollte die allgemeine Frist des 31. Dezember 2020 für die Verwendung von Mitteln…
Der Zollkodex gestattet jedoch während eines Übergangszeitraums die Verwendung anderer Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen als die dort…
Im Einklang mit der neuen Planung für die Entwicklung der elektronischen Systeme sollte die im Zollkodex festgelegte Frist, innerhalb der Mittel für den…
Die Einrichtung elektronischer Systeme erfordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Datenelemente auf der Grundlage der international anerkannten…
Nach dem 31. Dezember 2020 sollten die Arbeiten an drei Gruppen von Systemen fortgesetzt werden. In der ersten Gruppe befinden sich die nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.