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Bis zum 30. Juni 2028 ist für alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, eine Zollanmeldung zu diesem Verfahren erforderlich.
Ab dem 1. Juli 2028 müssen Einführer im Rahmen von Fernverkäufen und Personen, die sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung entschieden haben, für die Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren in einem Zollager für Fernverkäufe oder in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Daten über die EU-Zolldatenplattform gemäß Artikel 74 bereitstellen oder verfügbar machen. Um dies zu ermöglichen, müssen die Funktionen der EU-Zolldatenplattform spätestens am 1. Juni 2028 in Betrieb sein.
Bis zum 28. Februar 2031 haben andere Einführer als die in Absatz 2 genannten Personen, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren eine Zollanmeldung für dieses Verfahren abzugeben.
Ab dem 1. März 2031 können Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren eine Zollanmeldung abgeben oder die für das betreffende Verfahren erforderlichen Informationen über die EU-Zolldatenplattform gemäß Artikel 74 bereitstellen oder verfügbar machen.
Ab dem 1. März 2034 müssen Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Informationen über die EU-Zolldatenplattform gemäß Artikel 74 bereitstellen oder verfügbar machen.
Die in Artikel 38 festgelegten Funktionen der EU-Zolldatenplattform müssen spätestens bis zum 1. Februar 2034 vollständig in Betrieb sein.
Im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen eine einschlägige Funktion der EU-Zolldatenplattform innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen nicht in Betrieb ist, stellt die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten innerhalb derselben Fristen eine Übergangslösung bereit. Die Übergangslösung gilt für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf der in dieser Verordnung festgelegten Fristen. Die Kommission stellt sicher, dass die einschlägige Funktion der EU-Zolldatenplattform vor Ablauf der Übergangslösung in Betrieb ist.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Es ist angezeigt, Maßnahmen vorzusehen, die den Übergang von einem auf Zollanmeldungen basierenden System zu einem System regeln, das auf der Bereitstellung…
Bis zum 30. Juni 2028 erfolgt die Zollanmeldung zur Überlassung von im Fernabsatz verkauften Waren zum zollrechtlich freien Verkehr durch eine der folgenden…
Ab dem 1. März 2031 sollten die Wirtschaftsbeteiligten auf freiwilliger Basis die Möglichkeiten der EU-Zolldatenplattform nutzen können. Bis zum 1. März 2034…
Die EU-Zolldatenplattform soll die bestehenden elektronischen Systeme ersetzen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der…
Bis zum 28. Februar 2034 müssen bei einer Zollanmeldung die Unterlagen, die nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden,…
Die Kommission, das OLAF und – sobald diese eingerichtet ist – die EU-Zollbehörde dürfen bis zum 28. Februar 2034 die Daten, einschließlich personenbezogener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.