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Um die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, muss vorgeschrieben werden, dass die Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel an andere Lebensmittelunternehmer mit Ausnahme von Einzelhändlern liefern, diesen die Angabe der Menge an anderen Trans-Fettsäuren als solchen, die auf natürliche Weise in Fett tierischen Ursprungs vorkommen, zukommen lassen, wenn diese Menge mehr als 2 g pro 100 g Fett beträgt.
Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des…
Lebensmittelunternehmer, die nicht für den Endverbraucher oder nicht für die Abgabe an den Einzelhandel bestimmte Lebensmittel an andere Lebensmittelunternehmer…
Der Gehalt an anderen Trans-Fettsäuren als solchen, die auf natürliche Weise in Fett tierischen Ursprungs vorkommen, von für den Endverbraucher bestimmten…
Die Behörde kommt in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass die Angabe nur zulässig sein sollte, wenn in Lebensmitteln bzw. bei der Ernährung erhebliche…
Bezüglich der Angaben „mit einem hohem Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren“, „mit einem hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren“ und „mit einem…
Bei Trans-Fettsäuren handelt es sich um Stoffe, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind und für die gesundheitsschädliche Wirkungen festgestellt wurden. In…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.