Erwägungsgrund 1 32019R0649
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 kann die Kommission aus eigener Initiative beschließen, einen anderen Stoff als ein Vitamin oder einen Mineralstoff oder aber eine Zutat, die einen solchen Stoff enthält, in Anhang III der genannten Verordnung aufzunehmen, in dem die Stoffe geführt werden, deren Verwendung in Lebensmitteln verboten oder eingeschränkt ist oder von der Union geprüft wird, wenn dieser Stoff mit einem potenziellen Risiko für die Verbraucher gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung verbunden ist.