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Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“ eine Flüssigkeit, die folgende Anforderungen erfüllt:
sie wurde durch alkoholische Gärung und anschließende Destillation ausschließlich der in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewonnen;
sie weist keinen feststellbaren Fremdgeschmack auf;
ihr Mindestalkoholgehalt beträgt 96,0 % vol;
die Höchstwerte an Nebenbestandteilen betragen:
Ethylacetat: 1,3 g/hl r. A.;
Acetaldehyd (Summe aus Ethanal und 1,1-Diethoxyethan): 0,5 g/hl r. A.;
höhere Alkohole (Summe aus Propan-1-ol, Butan-1-ol, Butan-2-ol, 2-Methylpropan-1-ol, 2-Methylbutan-1-ol und 3-Methylbutan-1-ol): 0,5 g/hl r. A.;
Methanol: 30 g/hl r. A.;
Furfural: 0,5 g/hl r. A.
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