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Um die Bereitstellung adäquater Informationen für die Verbraucher zu gewährleisten und hochwertige Herstellungsverfahren zu fördern, sollte es möglich sein die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Spirituosen um den Begriff „trocken“ oder „dry“ — entweder übersetzt in die Sprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats, oder unübersetzt, wie in dieser Verordnung in kursiv dargestellt — zu ergänzen, wenn die Spirituose nicht gesüßt wurde. Gemäß dem Grundsatz, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen — insbesondere nicht, indem sie Hinweise auf Merkmale eines Lebensmittels enthalten, die bei allen ähnlichen Lebensmitteln vorkommen —, sollte diese Vorschrift jedoch nicht für Spirituosen gelten, die gemäß dieser Verordnung nicht einmal zum Abrunden des Geschmacks gesüßt werden dürfen, insbesondere Whisky oder Whiskey. Ferner sollte diese Vorschrift auch nicht für Gin, destillierten Gin und London Gin gelten, für die weiterhin spezifische Süßungs- und Kennzeichnungsvorschriften gelten sollten. Darüber hinaus sollte es möglich sein Liköre, die sich insbesondere durch einen herben, bitteren, würzigen, herb-säuerlichen, sauren oder zitrusartigen Geschmack auszeichnen, unabhängig von ihrem Süßungsgrad, als „trocken“ oder „dry“ zu kennzeichnen. Bei einer solchen Kennzeichnung besteht nicht die Gefahr, dass die Verbraucher in die Irre geführt werden, da Liköre einen Mindestzuckergehalt aufweisen müssen. Dementsprechend sollte der Begriff „trocken“ oder „dry“ bei Likören nicht so verstanden werden, dass die Spirituose nicht gesüßt wurde.
den Begriff „trocken“ oder „dry“' außer im Falle von Spirituosen, die die Anforderungen des Anhangs I Kategorie 2 erfüllen, unbeschadet der besonderen…
Aus Gründen der Rechtssicherheit und um sicherzustellen, dass den Verbrauchern adäquate Informationen bereitgestellt werden, sollte die Verwendung der…
Um die Verbraucher angemessen zu informieren, sollten Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen festgelegt werden, bei…
Es sollten Regeln für die zu verwendenden rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen von Spirituosen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, festgelegt…
: Zugesetzte Menge, Rückstände nicht nachweisbar. 14.2.6 Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 Gruppe I Zusatzstoffe Ausgenommen Whisky oder…
Mitunter sind Lebensmittelunternehmer vielleicht daran interessiert, Angaben zum Herkunftsort von Spirituosen zu machen, die über die geografischen Angaben und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.