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Zum Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS-Übereinkommen“), insbesondere Artikel 22 und 23, sowie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen („GATT-Abkommen“), einschließlich dessen Artikel V zur Freiheit der Durchfuhr, die mit Beschluss 94/800/EG des Rates genehmigt wurden, gebührend zu berücksichtigen. Um den Schutz der geografischen Angaben zu stärken und wirksamer gegen Fälschungen vorzugehen, sollte dieser Schutz innerhalb eines solchen Rechtsrahmens auch für Waren gelten, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr überführt zu werden, und die in besondere Zollverfahren wie den Versand, die Lagerung, die Verwendung und die Veredelung überführt werden.
Für die Durchführung und Revision von Handelsabkommen, einschließlich des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und des…
Um den Markenschutz sicherzustellen und wirksam gegen Produktpiraterie vorzugehen, und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union gemäß dem…
Um den internationalen Handel mit Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden, bestimmt das TRIPS-Übereinkommen, dass die WTO-Mitglieder den…
Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten…
Die auf internationaler Ebene im Rahmen der Welthandelsorganisation unternommenen Anstrengungen zur Lösung dieses Problems haben zum Abschluss des…
Gemäß der „Erklärung über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit“, die auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha vom 14. November 2001 verabschiedet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.