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Die Sammlung der Unterstützungsbekundungen sollte innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Um zu gewährleisten, dass eine Initiative ihre Relevanz behält, und gleichzeitig der Schwierigkeit Rechnung zu tragen, unionsweit Unterstützungsbekundungen zu sammeln, sollte diese Frist nicht länger als zwölf Monate ab dem von der Organisatorengruppe festgelegten Beginn der Sammlung von Unterstützungsbekundungen sein. Die Organisatorengruppe sollte die Möglichkeit haben, innerhalb von sechs Monaten nach der Registrierung der Initiative den Tag für den Beginn der Sammlungsfrist auszuwählen. Die Organisatorengruppe sollte der Kommission den gewählten Tag spätestens zehn Arbeitstage vor diesem Tag mitteilen. Im Sinne der Koordinierung mit den nationalen Behörden sollte die Kommission die Mitgliedstaaten über den von der Organisatorengruppe mitgeteilten Tag unterrichten.
Alle Unterstützungsbekundungen werden unbeschadet des Artikels 11 Absatz 6 innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten ab dem von der Organisatorengruppe…
Während der Sammlungsfrist teilt die Organisatorengruppe der Kommission mindestens alle zwei Monate die Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gesammelten…
Spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Sammlungsfrist setzt die Organisatorengruppe die Kommission davon in Kenntnis, ob sie die Absicht hat, das zentrale…
Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist legt die Organisatorengruppe unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels die in Papierform…
Die Organisatorengruppe und gegebenenfalls die Kommission vernichten alle Unterstützungsbekundungen für eine Initiative und alle Kopien davon spätestens einen…
Es sollte gewährleistet werden, dass Unterstützungsbekundungen für eine Bürgerinitiative innerhalb eines bestimmten Zeitraums gesammelt werden. Um zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.