Erwägungsgrund 11 32019R0788
Damit Europäische Bürgerinitiativen verstärkt auf Inklusion ausgerichtet sind und einen höheren Bekanntheitsgrad erlangen, können die Organisatoren bei ihren Tätigkeiten zur Bekanntmachung und Verbreitung einer Initiative Sprachen verwenden, die keine Amtssprachen der Organe der Union sind, aber gemäß der verfassungsmäßigen Ordnung der Mitgliedstaaten Amtssprache in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon sind.