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Bürger sollten die Möglichkeit haben, Initiativen online oder in Papierform zu unterstützen, indem sie lediglich die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten personenbezogenen Daten bereitstellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission darüber informieren, ob sie in Teil A oder Teil B des Anhangs III aufgenommen werden wollen. Bürger, die das zentrale Online-Sammelsystem für eine Europäische Bürgerinitiative nutzen, sollten eine Initiative online durch Nutzung notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel oder einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützen können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die dazu erforderlichen technischen Merkmale gemäß der genannten Verordnung vorsehen. Die Bürger sollten eine Unterstützungsbekundung nur einmal unterzeichnen.
Bürger die Möglichkeit haben, Initiativen online mittels Unterstützungsbekundungen durch Nutzung notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel oder durch…
Nur Formulare, die den Mustern in Anhang III entsprechen, dürfen zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen verwendet werden. Die Organisatorengruppe füllt die…
Damit die Europäische Bürgerinitiative zugänglicher, unbürokratischer und für Organisatoren und Bürger leichter zu handhaben wird, sollte die Kommission ein…
Die vorliegende Verordnung sollte auf der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aufbauen, in der die Bedingungen festgelegt…
1. Vollständige Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen (Vertreter und Stellvertreter der Organisatorengruppe) oder der für die…
Um Bürgernähe zu gewährleisten und für die Europäische Bürgerinitiative zu sensibilisieren, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Kontaktstellen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.