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Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und vorausgesetzt, dass eine Zahlung von einer in Anhang I aufgeführten natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten ist, der/die vor dem Datum geschlossen bzw. eingegangen wurde, an dem jene natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine Zahlung von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung verwendet werden sollen und
die Zahlung nicht gegen Artikel 3 Absatz 2 verstößt.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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