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Der Antragsteller beantragte die Zulassung für die Verwendung von Echtem Karmin (E 120), um bei bestimmten traditionellen gesalzenen Schlachtnebenerzeugnissen vom Schwein und Rindfleischspezialitäten wie groin de porc à la créole, queue de porc à la créole, pied de porc à la créole und paleron de bœuf à la créole die von den Verbrauchern gewünschte rosa Färbung zu erzielen, da in den französischen Überseegebieten die genannten Erzeugnisse Teil einer seit dem 18. Jahrhundert bestehenden kulinarischen Tradition sind.
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 08.3.1 „nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ nach dem Eintrag für E…
Am 23. Juni 2017 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) in bestimmten nicht wärmebehandelten Fleischerzeugnissen vorgelegt. Der…
Auf Antrag einiger Mitgliedstaaten und/oder der Fleischindustrie erfolgte eine Prüfung bestimmter Verwendungen von Kurkumin (E 100), Echtem Karmin (E 120),…
Echtes Karmin (E 120) ist ein Stoff, der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als Farbstoff in verschiedenen Lebensmitteln zugelassen ist.
Echtes Karmin (E 120) ist ein Stoff, der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als Farbstoff in verschiedenen Lebensmitteln zugelassen ist.
Echtes Karmin (E 120) wird einer salzreichen Lake hinzugefügt, in die Schlachtnebenerzeugnisse eingelegt werden. Bei den in Verkehr gebrachten Erzeugnissen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.