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Nach Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen auch noch andere für diesen Bereich relevante Faktoren wie Traditionen berücksichtigt werden. Es ist daher angemessen, bestimmte traditionelle Erzeugnisse in einigen Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen im Einklang mit den allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 steht, auf dem Markt zu belassen.
In Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird ausgeführt, dass bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen auch noch andere für diesen Bereich…
Nach Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen auch noch andere für diesen Bereich relevante…
Was die traditionellen Erzeugnisse anbelangt, so dürften die beantragten Verwendungen der Lebensmittelzusatzstoffe die allgemeinen Bedingungen für deren…
Die Kommission hat Anträge auf Aufnahme einiger dieser Verwendungen in die EU-Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe erhalten. Diese Anträge wurden…
Lebensmittelzusatzstoffe sollten nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in…
Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bestimmt, dass bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen auch Umwelterwägungen berücksichtigt werden sollten. Daher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.