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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung eines raschen und effizienten Austauschs von richtigen Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann sondern vielmehr durch die Einführung gemeinsamer Vorschriften auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Ermöglichung eines raschen und effizienten Austauschs von präzisen Strafregisterinformationen über…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung einer für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung auf Unionsebene zuständigen Agentur, von den…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinfachung und der Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die einen harmonisierten…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Schaffung eines vereinfachten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen, von den Mitgliedstaaten nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.