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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den Überprüfungsbehörden Zugang zu den im ECRIS-TCN oder im CIR gespeicherten Daten für die Zwecke der mit der Verordnung (EU) 2024/1356 eingeführten Identifizierung oder Verifizierung der Identität zu gewähren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Systems zum Abgleich biometrischer Daten zur Unterstützung der Asyl- und Migrationspolitik der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung des unionsweiten europäischen Rahmens für eine digitale Identität und des Rahmens für Vertrauensdiente,…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zu verstärken und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, zu verstärken und für die Identifizierung…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Souveränität und Sicherheit der Union, die Beschleunigung ihres ökologischen und digitalen Wandels, die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems und die Schaffung einheitlicher Pflichten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.