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Die Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten überwachen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörden sollten bei der Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Interoperabilitätskomponenten zusammenarbeiten. Damit der Europäische Datenschutzbeauftragte die ihm gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, sind ausreichende Ressourcen, einschließlich personeller und finanzieller Ressourcen, erforderlich.
Die Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten…
In jedem Mitgliedstaat sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten…
Die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten unabhängigen Aufsichtsbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch…
Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener…
Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener…
Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 und tragen zu ihrer einheitlichen Anwendung in der gesamten Union bei, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.