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Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Stellen der Union stellen sicher, dass jede zum Zugriff auf die Interoperabilitätskomponenten berechtigte Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne des Artikels 40 treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ordnungsgemäßheit der Datenverarbeitung gemäß dieser Verordnung zu überwachen, unter anderem durch häufige Überprüfung der Protokolle gemäß den Artikeln 10, 16, 24 und 36, und arbeiten erforderlichenfalls mit den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen.
Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Stellen der Union stellen sicher, dass jede zum Zugriff auf die Interoperabilitätskomponenten berechtigte Behörde die…
Die Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten…
Die Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Richtlinie (EU) 2016/680 sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörden die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung…
Die Verantwortlichen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ordnungsgemäßheit der Datenverarbeitung gemäß dieser Verordnung wirksam zu überwachen, unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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