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Einer der wesentlichen Grundsätze des Datenschutzes ist die Datenminimierung: gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 muss die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Aus diesem Grund sollte bei den Interoperabilitätskomponenten nicht vorgesehen sein, dass neue personenbezogene Daten gespeichert werden, mit Ausnahme der Verknüpfungen, die im MID gespeichert werden und die das notwendige Minimum für die Zwecke dieser Verordnung darstellen.
dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“),
Einer der wesentlichen Grundsätze des Datenschutzes ist die Datenminimierung: gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 muss die…
dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
Um den rechtmäßigen grenzüberschreitenden Austausch von Nachweisen und Informationen durch die unionsweite Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung zu…
Die Verordnung (EU) 2016/679 findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Interoperabilität durch nationale Behörden im Rahmen dieser…
Die Verordnung (EU) 2016/679 findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Interoperabilität durch nationale Behörden im Rahmen dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.