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Jeder Mitgliedstaat
schließt seine Befischung der Bestände, die in den im Regelungsbereich geltenden Fangmöglichkeiten aufgelistet sind, an dem Tag ab, an dem die verfügbaren Daten darauf hindeuten, dass die diesem Mitgliedstaat zugeteilte Gesamtquote für die betreffenden Bestände ausgeschöpft sein wird, einschließlich der geschätzten Menge, die vor Abschluss der Fischerei entnommen wird, Rückwürfe und geschätzte ungemeldete Fänge aller Schiffe unter der Flagge dieses Mitgliedstaats;
stellt sicher, dass Schiffe unter seiner Flagge unverzüglich die Fischereitätigkeiten einstellen, die zu Fängen führen können, wenn er von der Kommission gemäß Absatz 3 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilte Quote vollständig ausgeschöpft ist. Wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass ihm noch Quoten für diesen Bestand gemäß Absatz 2 zur Verfügung stehen, so können die Schiffe dieses Mitgliedstaats die Fischerei auf diesen Bestand wieder aufnehmen;
schließt seine Fischerei auf Tiefseegarnelen in der Division 3M, wenn die ihm zugewiesene Anzahl von Fangtagen erreicht ist. Die Anzahl der Fangtage jedes Schiffs wird anhand der VMS-Positionsdaten innerhalb von Division 3M bestimmt, wobei jeder Teil eines Tages als ganzer Tag gilt;
schließt seine gezielte Befischung von Rotbarsch in der Division 3M zwischen 24:00 UTC des Tages, an dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Fangmenge schätzungsweise 50 % der TAC für Rotbarsch in der Division 3M erreicht hat, und dem 1. Juli;
schließt seine Befischung von Rotbarsch in der Division 3M um 24:00 UTC des Tages, an dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Gesamtfangmenge schätzungsweise 100 % der TAC für Rotbarsch in der Division 3M erreicht hat;
teilt der Kommission das Datum der Schließung gemäß den Buchstaben a bis e unverzüglich mit;
untersagt Schiffen unter seiner Flagge die Fortsetzung einer gezielten Fischerei im Regelungsbereich auf einen bestimmten Bestand im Rahmen einer Quote „Sonstige“ außerhalb der Frist von 5 Tagen nach der Mitteilung des NAFO-Exekutivsekretärs, wonach die Quote „Sonstige“ laut der Kommission gemäß Absatz 3 zugeteilt werden soll;
stellt sicher, dass kein Schiff unter seiner Flagge eine gezielte Fischerei im Regelungsbereich auf einen bestimmten Bestand im Rahmen einer Quote „Sonstige“ beginnt nach der Mitteilung des NAFO-Exekutivsekretärs, wonach die Quote „Sonstige“ gemäß Absatz 3 zugeteilt werden soll;
stellt nach Schließung der Fischerei gemäß diesem Absatz sicher, dass die Schiffe unter seiner Flagge keine Fische des betreffenden Bestands mehr an Bord halten, es sei denn, es ist im Rahmen dieser Verordnung anderweitig zugelassen.
Eine gemäß Absatz 1 geschlossene Fischerei kann innerhalb von 15 Tagen nach der Notifizierung durch die Kommission in Absprache mit dem NAFO-Exekutivsekretär wieder aufgenommen werden:
wenn der NAFO-Exekutivsekretär bestätigt, dass die Kommission nachgewiesen hat, dass aus der ursprünglichen Zuweisung verbleibende Quoten zur Verfügung stehen, oder
wenn eine Quotenübertragung von einer anderen NAFO-Vertragspartei entsprechend den Fangmöglichkeiten zu einer zusätzlichen Quote für den betreffenden Bestand führt, der geschlossen worden ist.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das in Absatz 1 genannte Datum der Schließung umgehend mit.
Der Mitgliedstaat untersagt von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff bezüglich des Bestands oder der…
Stellt die Kommission fest, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten…
Die Kommission hebt die Schließung im Wege von Durchführungsrechtsakten auf, wenn der Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission schriftlich nachgewiesen…
Hat die Kommission Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff wegen der vermuteten Ausschöpfung der einem Mitgliedstaat, einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder…
(1) Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.