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Während einer Sitzung auf fachlicher Ebene zu ICCAT-Fragen am 11. Dezember 2018 äußerten die Mitgliedstaaten den Wunsch, zumindest einige Bestimmungen der Empfehlung 18-02 in Bezug auf Beifang, Aufzucht- und Fangkapazität und erlaubte Fangzeiten ab dem 21. Juni 2019 umzusetzen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Betreiber, die Roten Thun fangen, zu schaffen. Darüber hinaus gibt es neue verschärfte Kontrollbestimmungen, einschließlich zu innerbetrieblichen Stichprobenkontrollen und zu Methoden des Handels mit lebenden Fischen und der Aufzucht, auf der Grundlage der geteilten Zuständigkeit in diesem Politikbereich, die die Mitgliedstaaten auch ab dem 21. Juni 2019 umzusetzen haben.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, bis zum 28. Juni 2021 in Kraft.…
Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden gestatten, möglichst bald nach dem 20.…
Für die Zwecke des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013…
Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 20. Mai 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2020 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem folgenden nachzukommen: Sie setzen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.