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Die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Pflicht für Gegenparteien, clearingpflichtige Derivative auf Handelsplätzen zu handeln, wird gemäß dem in der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren bei einer Handelspflicht ausgelöst, wenn eine Kategorie von Derivaten der Clearingpflicht unterworfen wird. Die Aussetzung der Clearingpflicht könnte Gegenparteien daran hindern, der Handelspflicht nachkommen zu können. Wurde die Aussetzung der Clearingpflicht beantragt und haben sich die Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht wesentlich geändert, so sollte die ESMA folglich die gleichzeitige Aussetzung der Handelspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anstelle der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorschlagen können.
Sieht die ESMA die Aussetzung der Clearingpflicht im Sinne des Artikels 6a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die…
Wird die Aussetzung der Clearingpflicht von der ESMA als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht im Sinne von Artikel 32…
Die ESMA kann beantragen, dass die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine…
Zentrale Gegenparteien, Handelsplätze und Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglieder…
Die Kommission sollte in der Lage sein, eine Clearingpflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf Antrag der Abwicklungsbehörde einer in…
Zur Vereinfachung des Regulierungsrahmens sollte in Betracht gezogen werden, inwieweit es notwendig und zweckmäßig ist, die Handelspflicht gemäß der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.