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Zu den Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zählen Dienste wie z. B. die Portfoliokomprimierung. Die Portfoliokomprimierung ist vom Anwendungsbereich der Handelspflicht ausgenommen, die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegt ist. Um die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 — wo dies erforderlich und angemessen ist — an die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzugleichen, sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen diesen beiden Verordnungen, der Möglichkeit, die Clearingpflicht zu umgehen, und des Ausmaßes, in dem Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken Risiken abmildern oder verringern, in Zusammenarbeit mit der ESMA und dem ESRB prüfen, für welche Geschäfte, die auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, gegebenenfalls eine Ausnahme von der Clearingpflicht gewährt werden sollte.
in Zusammenarbeit mit dem ESRB, ob Geschäfte, die unmittelbar auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, darunter die…
in Zusammenarbeit mit dem ESRB, ob Geschäfte, die unmittelbar auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, darunter die…
Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken sind ein wesentliches Instrument des Risikomanagements in Bezug auf OTC-Derivate. Dienste zur Verringerung von…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (1) Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 gilt…
Zur Vereinfachung des Regulierungsrahmens sollte in Betracht gezogen werden, inwieweit es notwendig und zweckmäßig ist, die Handelspflicht gemäß der Verordnung…
Durch die Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (im Folgenden „PTRR“) werden die Risiken wie Kreditrisiken und operationellen Risiken von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.