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Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Gruppeninterne Geschäfte
In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Clearingpflicht für alle OTC-Derivatekontrakte gilt nicht für Kontrakte, die in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Situationen zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die in Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, einerseits und einem in einem Drittstaat ansässigen Altersversorgungssystem, das auf nationaler Ebene tätig ist, andererseits geschlossen werden, sofern diese Einrichtung oder dieses System nach nationalem Recht zugelassen, beaufsichtigt und anerkannt ist und ihr bzw. sein Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht und sie bzw. es nach nationalem Recht von der Clearingpflicht befreit ist.“
Artikel 4a erhält folgende Fassung: Clearingpflichtige finanzielle Gegenparteien (1) Alle zwölf Monate darf eine finanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, die folgenden Positionen berechnen: Wenn eine finanzielle Gegenpartei so muss diese finanzielle Gegenpartei Die finanzielle Gegenpartei kann jedem anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, die in Unterabsatz 2 Ziffer i genannte Pflicht zur Unterrichtung der ESMA übertragen. Die finanzielle Gegenpartei trägt weiter die gesetzliche Haftung dafür, dass sie sicherstellt, dass die ESMA unterrichtet wird. (2) Eine finanzielle Gegenpartei, die der in Artikel 4 genannten Clearingpflicht unterliegt oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese finanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierten Positionen oder nicht geclearten Positionen die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen nicht überschreiten. Die finanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten Positionen bzw. der nicht geclearten Positionen keine systematische Unterschätzung dieser aggregierten Positionen oder nicht geclearten Positionen zur Folge hat. (3) Bei der Berechnung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten nicht geclearten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die nicht von einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart werden und von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, geschlossen wurden. Bei der Berechnung der aggregierten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese finanzielle Gegenpartei angehört, geschlossen wurden. Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 werden die nicht geclearten Positionen und die aggregierten Positionen für OGAW und AIF auf der Ebene des Fonds berechnet. OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die mehr als einen OGAW verwalten, und AIFMs, die mehr als einen AIF verwalten, müssen gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der Positionen auf der Fondsebene nicht dazu führt, Die für die finanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist. (4) Die ESMA arbeitet nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Wert der für aggregierte Positionen geltenden Clearingschwellen festgelegt wird, wo es erforderlich ist, um die umsichtige Deckung der der Clearingpflicht unterliegenden finanziellen Gegenparteien sicherzustellen. Überprüft die ESMA im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4a die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so überprüft die ESMA auch die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Clearingschwellen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. (5) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 10 bezeichnet ‚nicht geclearte Position‘ die aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate in OTC-Derivatekontrakten, die nicht von einer nach Artikel 14 zugelassenen oder nach Artikel 25 anerkannten CCP gecleart werden.“
ihre nicht geclearten Positionen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1;
ihre aggregierten durchschnittlichen Monatsendpositionen in geclearten und nicht geclearten OTC-Derivatekontrakten für die vorausgegangenen zwölf Monate (‚aggregierte Positionen‘) gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2.
ihre nicht geclearten Positionen nicht berechnet oder das Ergebnis der Berechnung dieser nicht geclearten Positionen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes über einer der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b angegebenen Clearingschwellen liegt oder
ihre aggregierten Positionen nicht berechnet oder das Ergebnis der Berechnung dieser aggregierten Positionen über einer der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels angegebenen Clearingschwellen liegt,
die ESMA und die jeweils zuständige Behörde sofort darüber unterrichten,
vier Monate nach der in Ziffer i des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen treffen und
die in Artikel 4 genannte Clearingpflicht für sämtliche OTC-Derivatekontrakte erfüllen, die zu jedweder clearingpflichtigen Kategorie von OTC-Derivaten gehören, die mehr als vier Monate nach der in Ziffer i des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden.
dass die Positionen eines der von ihnen verwalteten Fonds oder die Positionen des Verwalters systematisch unterschätzt werden oder
dass die Clearingpflicht umgangen wird.
Der folgende Artikel wird eingefügt: Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (1) Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 gilt die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht nicht für einen OTC-Derivatekontrakt, der im Rahmen einer gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels durchgeführten anrechenbaren Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (‚PTRR-Transaktion‘) initiiert und abgeschlossen wird. (2) Eine PTRR-Transaktion darf nur von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht ausgenommen werden, wenn (3) Eine anrechenbare PTRR-Maßnahme (4) Ein PTRR-Dienstleister muss (5) Die zuständige Behörde, die den PTRR-Dienstleister gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen hat, führt die folgenden Maßnahmen unverzüglich durch, bevor eine PTRR-Transaktion, die sich aus einer von einem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergibt, von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen werden kann: Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde bestätigt der ESMA mindestens einmal jährlich, dass der PTRR-Dienstleister weiter die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen erfüllt oder dass der PTRR-Dienstleister keine PTRR-Dienstleistungen mehr erbringt. Die ESMA übermittelt den Behörden jedes Mitgliedstaats, die in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht über Aufsichtsbefugnisse verfügen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes erhaltenen Informationen. Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die ESMA unverzüglich, wenn ein PTRR-Dienstleister die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Nach einer solchen Unterrichtung streicht die ESMA den PTRR-Dienstleister aus dem in Unterabsatz 5 dieses Absatzes genannten Verzeichnis. Ab dem Tag, an dem der PTRR-Dienstleister von dieser Liste gestrichen wurde, sind PTRR-Transaktionen, die sich aus einer von diesem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergeben, nicht mehr von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen. Die ESMA veröffentlicht jährlich eine Liste der PTRR-Dienstleister, die der ESMA gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gemeldet wurden. (6) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Elemente und Anforderungen sowie die folgenden sonstigen Bedingungen oder Merkmale der PTRR-Maßnahmen zu präzisieren: Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“
das Unternehmen, das die PTRR-Transaktion ausführt (‚PTRR-Dienstleister‘), die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt und
jeder Teilnehmer an der PTRR-Transaktion die Anforderungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.
muss von einem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden, das von den Gegenparteien der in die PTRR-Maßnahme einbezogenen OTC-Derivatekontrakte unabhängig ist;
muss zu einer Verringerung des Risikos in jedem der Portfolios führen, die für die PTRR-Maßnahme eingereicht wurden;
muss vollständig akzeptiert werden, sodass die Teilnehmer der PTRR-Maßnahme nicht wählen können, welche Geschäfte sie im Rahmen der PTRR-Maßnahme ausführen wollen;
darf lediglich den Unternehmen offenstehen, die ursprünglich ein Portfolio für die PTRR-Maßnahme eingereicht haben;
muss gegenüber Marktrisiken neutral sein;
darf nicht zur Kursbildung beitragen;
muss in Form einer Komprimierung, eines Abbaus von Ungleichgewichten oder einer Optimierung oder einer Kombination aus diesen Maßnahmen erfolgen;
muss auf bilateraler oder multilateraler Basis ausgeführt werden.
im Vorfeld vereinbarte Regeln für die PTRR-Maßnahme beachten, darunter auch Methoden und Algorithmen in zuvor festgelegten Zyklen, und auf angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Weise handeln;
sicherstellen, dass die an einer PTRR-Maßnahme teilnehmenden Unternehmen keinen Einfluss auf das Ergebnis der PTRR-Maßnahme haben;
regelmäßige Komprimierungen vornehmen, wenn PTRR-Maßnahmen zu neuen PTRR-Transaktionen führen;
vollständige und richtige Aufzeichnungen über alle Transaktionen führen, die im Rahmen einer PTRR-Maßnahme ausgeführt wurden, darunter
Informationen über Transaktionen, die als Teil der PTRR-Maßnahme durchgeführt wurden,
Transaktionen, die sich aus der PTRR-Maßnahme ergeben, entweder in Form von geänderten Transaktionen oder als neue Transaktionen, und
die Gesamtveränderung des Risikos der verschiedenen unter die PTRR-Maßnahme fallenden Portfolios;
der jeweils zuständigen Behörde und der ESMA auf Verlangen die unter Buchstabe d genannten Aufzeichnungen unverzüglich zur Verfügung stellen und
die sich aus der PTRR-Maßnahme ergebenden Transaktionen überwachen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die PTRR-Maßnahme weder zu einem Missbrauch noch zu einer Umgehung der Clearingpflicht führt.
Übermittlung des Namens des PTRR-Dienstleisters an die ESMA; und
Weitergabe der Bewertung der zuständigen Behörde, wie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen vom PTRR-Dienstleister erfüllt werden, an die ESMA.
was in einer PTRR-Maßnahme unter Marktrisikoneutralität zu verstehen ist;
welche Risikominderung bei eingereichten Portfolios erforderlich ist;
ob die Einbeziehung gemischter Portfolios, die sowohl geclearte als auch nicht geclearte Transaktionen enthalten, in dieselbe PTRR-Maßnahme möglich ist und unter welchen die Bedingungen eine solche Einbeziehung zulässig ist;
welche Anforderungen an die Verwaltung der PTRR-Maßnahme gelten;
welche Anforderungen für verschiedene Arten von PTRR-Dienstleistungen gelten;
welches Verfahren für die Überwachung der Anwendung der gewährten Ausnahme gilt und
anhand welcher Kriterien beurteilt wird, ob die Clearingpflicht umgangen wird.
In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) den Anteil der Derivatekontrakte, die bei gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs gecleart wurden, am Ende des Kalenderjahres im Vergleich zu Derivatekontrakten, die von gemäß Artikel 25 anerkannten Drittstaaten-CCP gecleart werden, dargestellt auf aggregierter Grundlage und aufgeschlüsselt nach Anlageklassen.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Aktives Konto (1) Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die nach den Artikeln 4a und 10 am 24. Dezember 2024 der Clearingpflicht unterliegen oder danach der Clearingpflicht unterworfen werden und die Clearingschwelle in einer der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten, in einer einzelnen in dem genannten Absatz aufgeführten Kategorie oder über alle in dem genannten Absatz aufgeführten Kategorien hinweg aggregiert überschreiten, führen für in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten mindestens ein aktives Konto bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP, wenn die Clearingdienstleistungen für die betreffenden Derivate von dieser CCP erbracht werden, und clearen mindestens eine repräsentative Anzahl von Geschäften auf diesem Konto. Wird eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei gemäß Unterabsatz 1 verpflichtet, ein aktives Konto zu führen, so teilt diese finanzielle Gegenpartei oder nichtfinanzielle Gegenpartei dies der ESMA und ihrer jeweils zuständigen Behörde mit und richtet innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie dieser Verpflichtung unterworfen worden ist, ein solches aktives Konto ein. (2) Im Rahmen der Festlegung ihrer Pflichten in Bezug auf Absatz 1 berücksichtigt eine Gegenpartei, die einer Gruppe angehört, die in der Union einer konsolidierten Beaufsichtigung unterliegt, mit Ausnahme gruppeninterner Geschäfte alle in Absatz 6 genannten Derivatekontrakte, die von dieser Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese Gegenpartei angehört, gecleart werden. (3) Gegenparteien, die der in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung unterworfen werden, stellen sicher, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: (4) Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht wird anhand folgender Kriterien bewertet: Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht gilt nicht für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 6 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten. Die Bewertung der Einhaltung der in Absatz 3 Buchstabe d genannten Repräsentativitätspflicht erfolgt auf der Grundlage von Unterkategorien. Für jede Kategorie von Derivatekontrakten ergibt sich die Anzahl der Unterkategorien aus der Kombination der unterschiedlichen Geschäftsgrößen und der verschiedenen Laufzeitbänder. Die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen sind von der Gegenpartei innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung unterworfen worden ist, zu erfüllen, und diese Gegenpartei muss gemäß Artikel 7b regelmäßig Bericht erstatten. Die Anforderungen werden regelmäßig und mindestens einmal jährlich einem Stresstest unterzogen. Damit die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht erfüllt werden kann, clearen die Gegenparteien im Jahresdurchschnitt mindestens fünf Geschäfte in jeder der wichtigsten Unterkategorien je Kategorie von Derivatekontrakten und je Referenzzeitraum, der in Absatz 8 Unterabsatz 3 festgelegt wurde. Übersteigt die daraus resultierende Anzahl von Geschäften die Hälfte der gesamten Geschäfte dieser Gegenpartei in den vorausgegangenen zwölf Monaten, so gilt die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht als erfüllt, wenn diese Gegenpartei mindestens ein Geschäft in jeder der wichtigsten Unterkategorien je Kategorie von Derivatekontrakten je Referenzzeitraum cleart. Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht gilt nicht für die Erbringung von Clearingdienstleistungen für Kunden. Bei der Berechnung des in Absatz 8 Unterabsatz 4 genannten ausstehenden nominalen Clearingvolumen einer Gegenpartei werden deren Clearingtätigkeiten für Kunden nicht berücksichtigt. (5) Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung unterliegen und die mindestens 85 % ihrer Derivatekontrakte, die zu den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien gehören, bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP clearen, sind von den in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen, der in Absatz 4 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Anforderung und der in Artikel 7b Absatz 2 genannten zusätzlichen Meldepflicht ausgenommen. (6) Die Kategorien von Derivatekontrakten, die der in Absatz 1 genannten Pflicht unterliegen, umfassen: (7) Sollte die ESMA nach einer Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2c zu dem Schluss kommen, dass bestimmte von Tier-2-CCPs erbrachte Dienstleistungen oder Tätigkeiten von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten sind oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die von der ESMA früher als von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten eingestuft wurden, nicht mehr von wesentlicher Systemrelevanz sind, so kann die Liste der Kontrakte, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, geändert werden. Zur Änderung der Liste der Kontrakte, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, übermittelt die ESMA der Kommission nach Anhörung des ESRB und im Einvernehmen mit den emittierenden Zentralbanken eine gründliche und umfassende Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit der in Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 1 Buchstabe c angegebenen quantitativen technischen Bewertung, einschließlich, sofern relevant, der Auswirkungen auf andere Währungen der Union, eine Bewertung der möglichen Auswirkungen einer Ausweitung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos auf die neuen Arten von Kontrakten und eine Stellungnahme im Zusammenhang mit dieser Bewertung. Die Zustimmung der emittierenden Zentralbanken bezieht sich nur auf die Kontrakte, die auf die von ihnen emittierte Währung lauten. Wenn die ESMA die Bewertung vornimmt und eine Stellungnahme abgibt, in der sie zu dem Schluss kommt, dass die Liste der Kontrakte geändert werden sollte, wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 zu erlassen, um die Liste der Derivatekontrakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu ändern. (8) Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Anhörung des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Anforderungen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels, die Bedingungen für die entsprechenden Stresstests und die Einzelheiten der Meldung gemäß Artikel 7b zu präzisieren. Bei der Ausarbeitung dieser technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Größe der Portfolios der verschiedenen Gegenparteien gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes, sodass Gegenparteien mit mehr Geschäften in ihren Portfolios strengeren operativen Bedingungen und Meldepflichten unterliegen als Gegenparteien mit weniger Geschäften. In Bezug auf die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht legt die ESMA die verschiedenen Kategorien von Derivatekontrakten mit einer Obergrenze von drei Klassen, die unterschiedlichen Laufzeitbänder mit einer Obergrenze von vier Laufzeitbändern und die unterschiedlichen Spannen für die Geschäftsgröße mit einer Obergrenze von drei Spannen fest, um die Repräsentativität der über die aktiven Konten zu clearenden Derivatekontrakte sicherzustellen. Die ESMA legt die Anzahl der wichtigsten Unterkategorien pro Kategorie von Derivatekontrakten fest, die auf dem aktiven Konto vertreten sein müssen, wobei diese Anzahl nicht größer als fünf sein darf. Die wichtigsten Unterkategorien sind jene mit der höchsten Anzahl von Geschäften während des Referenzzeitraums. Die ESMA legt ferner die Dauer des Referenzzeitraums fest, die bei Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 100 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten nicht kürzer als sechs Monate und bei Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von mehr als 100 Mrd. EUR in den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten nicht kürzer als ein Monat sein darf. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Juni 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. (9) Die zuständigen Behörden überwachen und berechnen nach Unternehmen, Gruppe und auf der Grundlage des aggregierten Durchschnitts den Umfang der Tätigkeit in den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Derivatekontrakten und leiten dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus diese Informationen weiter. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, wenn festgestellt wird, dass eine finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenpartei gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel verstößt, verhängt ihre zuständige Behörde per Beschluss Verwaltungssanktionen oder Zwangsgelder oder fordert die zuständigen Justizbehörden auf, Sanktionen oder Zwangsgelder zu verhängen, um diese Gegenpartei dazu zu veranlassen, ihren Verstoß abzustellen. Das in Unterabsatz 2 genannte Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein und darf 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorausgegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. Es wird für jeden Tag des Verzugs verhängt und ab dem in dem Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet. Das in Unterabsatz 2 genannte Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beschlusses der zuständigen Behörde verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die zuständige Behörde diese Maßnahme und verlängert sie erforderlichenfalls. (10) Bis zum 25. Juni 2026 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und dem ESRB und nach Anhörung des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die Wirksamkeit des vorliegenden Artikels bei der Minderung der Risiken für die Finanzstabilität der Union, die sich aus den Risikopositionen von Gegenparteien der Union gegenüber Tier-2-CCPs ergeben, die gemäß Artikel 25 Absatz 2c Dienstleistungen von erheblicher Systemrelevanz anbieten. Die ESMA fügt der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung einen Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bei, der eine umfassend begründete Folgenabschätzung in Bezug auf ergänzende Maßnahmen einschließlich quantitativer Schwellenwerte enthält. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 legt die ESMA ihre Bewertung und ihre Empfehlungen jederzeit nach Eingang einer förmlichen Mitteilung durch den Gemeinsamen Überwachungsmechanismus vor, wobei sie auf das wahrscheinliche Eintreten von Risiken für die Finanzstabilität der Union infolge bestimmter Umstände hinweist, die ein Ereignis mit systemischen Auswirkungen auslösen. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des in Unterabsatz 2 genannten Berichts der ESMA erstellt die Kommission einen eigenen Bericht, dem sie, falls zweckmäßig, einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt. Überwachung der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos (1) Eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die der in Artikel 7a genannten Verpflichtung unterliegt, berechnet ihre Tätigkeiten und Risikopositionen in den in Absatz 6 des genannten Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten und übermittelt der für sie zuständigen Behörde alle sechs Monate die Informationen, die erforderlich sind, damit die Einhaltung dieser Verpflichtung beurteilt werden kann. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Informationen unverzüglich. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gegenparteien verwenden die nach Artikel 9 gemeldeten Informationen, sofern diese Informationen relevant sind. Die Meldung umfasst auch einen Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde, dass eine rechtliche Dokumentation vorliegt, die IT-Konnektivität vorhanden ist und die mit dem Konto verbundenen internen Prozesse funktionieren. (2) Finanzielle Gegenparteien und der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung unterliegende nichtfinanzielle Gegenparteien, die für die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte zusätzlich zu aktiven Konten bei einer Tier-2-CCP Konten führen, melden der für sie zuständigen Behörde alle sechs Monate Informationen über die Ressourcen und Systeme, mit deren Einrichtung sie sicherstellen, dass die in Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Informationen unverzüglich. (3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass die der in Artikel 7a genannten Verpflichtung unterliegenden finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien die geeigneten Schritte unternehmen, um dieser Verpflichtung nachzukommen, wozu, falls zweckmäßig, auch die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse nach ihren sektoralen Rechtsvorschriften gehört oder erforderlichenfalls die in Artikel 12 genannten Sanktionen verhängt werden. Die zuständigen Behörden können häufigere Meldungen verlangen, insbesondere wenn auf der Grundlage der gemeldeten Informationen nicht genügend Schritte unternommen wurden, um die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf aktive Konten zu erfüllen. Informationen über die Erbringung von Clearingdienstleistungen (1) Clearingmitglieder und Kunden, die sowohl bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP als auch bei einer nach Artikel 25 anerkannten CCP Clearingdienstleistungen erbringen, informieren ihre Kunden, sofern das Angebot verfügbar ist, über die Möglichkeit, ihre Kontrakte über eine nach Artikel 14 zugelassene CCP zu clearen. (2) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3a legen Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen für Kunden erbringen, für jede CCP, bei der sie Clearingdienstleistungen erbringen, in klarer und verständlicher Weise die Gebühren offen, die diesen Kunden für die Erbringung von Clearingdienstleistungen in Rechnung zu stellen sind; diese Offenlegungspflicht gilt auch für alle anderen Gebühren, einschließlich Gebühren, die den Kunden, die die Kosten weitergeben, in Rechnung gestellt werden, und sonstige mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen verbundene Kosten. (3) Clearingmitglieder und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, stellen die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung, (4) Die ESMA arbeitet in Absprache mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Art der in Absatz 2 genannten Informationen präzisiert wird. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. Informationen über die Clearingtätigkeit in nach Artikel 25 anerkannten CCPs (1) Clearingmitglieder und Kunden, die Kontrakte über eine gemäß Artikel 25 anerkannte CCP clearen, melden diese Clearingtätigkeit wie folgt: Die in Unterabsatz 1 genannten Meldungen müssen Informationen über den Umfang der Clearingtätigkeit in der anerkannten CCP auf jährlicher Basis und folgende Angaben enthalten: Die zuständige Behörde leitet der ESMA und dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die in Unterabsatz 2 genannten Informationen unverzüglich weiter. (2) Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Inhalt der zu meldenden Informationen und der Detaillierungsgrad der gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen präzisiert werden, wobei die bestehenden Meldekanäle und zudem berücksichtigt wird, welche Informationen der ESMA bereits nach dem bestehenden Rahmen für die Berichterstattung einschließlich der Meldepflicht nach Artikel 9 zur Verfügung stehen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. (3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format festgelegt wird, in dem die Informationen der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde zu übermitteln sind, und berücksichtigt dabei die bestehenden Meldekanäle. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Informationen über CCPs in der Union (1) Die nach Artikel 14 zugelassenen CCPs melden der ESMA monatlich über die von der ESMA gemäß Artikel 17c eingerichtete zentrale Datenbank (‚zentrale Datenbank‘) mindestens die folgenden Informationen: Die Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums der CCP haben über die zentrale Datenbank Zugang zu den gemäß dem vorliegenden Artikel bereitgestellten Informationen. (2) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten und der Inhalt der gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen präzisiert werden. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. (3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Datenstandards und -formate für die gemäß Absatz 1 zu meldenden Informationen festzulegen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“
Das Konto funktioniert dauerhaft, d. h. es liegt eine rechtliche Dokumentation vor, die IT-Konnektivität ist vorhanden und die mit dem Konto verbundenen internen Prozesse funktionieren;
die Gegenpartei verfügt über Systeme und Ressourcen, um das Konto operativ — auch kurzfristig — für große Volumina der in Absatz 6 genannten Derivatekontrakte jederzeit nutzen und innerhalb kurzer Zeit einen großen Anstieg von Geschäften aus Positionen entgegennehmen zu können, die in einer Clearingdienstleistung von erheblicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c gehalten werden;
alle neuen Geschäfte der jeweiligen Gegenpartei bei den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten können jederzeit auf dem Konto gecleart werden;
die Gegenpartei cleart auf dem aktiven Konto Geschäfte, die für die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Derivatekontrakte repräsentativ sind, die während des Referenzzeitraums über eine Clearingdienstleistung von erheblicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c gecleart werden.
der verschiedenen Kategorien von Derivatekontrakten;
der Laufzeit der Geschäfte;
der Geschäftsgrößen.
auf Euro oder polnische Zloty lautende Zinsderivate;
auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate (short-term interest rate derivates);
wenn sie eine Kundenclearing-Beziehung mit einem Kunden eingehen, und
mindestens vierteljährlich.
wenn sie in der Union niedergelassen, aber nicht Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, melden sie die Clearingtätigkeit den für sie zuständigen Behörden;
wenn sie Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, meldet das Unionsmutterunternehmen dieser Gruppe diese Clearingtätigkeit der für es zuständigen Behörde auf konsolidierter Basis.
die Art der geclearten Finanzinstrumente bzw. der geclearten Nichtfinanzinstrumente;
die Durchschnittswerte, die im Laufe eines Jahres gecleart wurden, aufgeschlüsselt nach Unionswährung und Kategorie von Vermögenswerten;
die Höhe der eingezogenen Einschüsse;
die Beiträge zu einem Ausfallfonds und
die höchste Zahlungsverpflichtung.
die Werte und Volumina, die gecleart wurden, aufgeschlüsselt nach Währung und Anlageklasse, einschließlich des Werts der von den Clearingteilnehmern gehaltenen Positionen;
die Anlagen der CCP;
das Kapital der CCP, einschließlich der beim Wasserfallprinzip im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und im Sinne des Artikels 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23 verwendeten Eigenkapitalbeträge;
die Einschussforderungen der Clearingmitglieder, die Beiträge zum Ausfallfonds und die im Rahmen des Ausfallmanagements oder in den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Sanierungsplänen vertraglich zugesagten Beträge;
die Angemessenheit der Einschuss- und Ausfallfondsbeiträge und der nach dem Wasserfallprinzip zu verwendenden Ressourcen im Hinblick auf die Artikel 41, 42 und 45;
die verfügbaren liquiden Mittel der CCP und die Ergebnisse des Liquiditätsstresstests;
die genauen Angaben der Clearingmitglieder, Kunden mit getrennten Einzelkonten, Dritte, die wichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement der CCP ausführen, wichtige Liquiditätsbeschaffer, die mit der CCP verbunden sind, sowie interoperable und verbundene CCPs;
alle Änderungen, die die CCP gemäß Artikel 15a direkt vorgenommen hat.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach Unterabsatz 1 folgende Unterabsätze eingefügt: „Finanzielle Gegenparteien, nichtfinanzielle Gegenparteien und meldepflichtige CCPs richten geeignete Verfahren ein und treffen geeignete Vorkehrungen, um die Qualität der von ihnen gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten sicherzustellen. Erfüllt eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Teil einer Gruppe ist, die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen und nimmt sie die in Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes festgelegte Ausnahme in Anspruch, so meldet das Unionsmutterunternehmen dieser nichtfinanziellen Gegenpartei der für es zuständigen Behörde wöchentlich die aggregierten Nettopositionen nach Derivatekategorie dieser nichtfinanziellen Gegenpartei. Bei einer in der Union niedergelassenen Gegenpartei übermittelt die für das Mutterunternehmen zuständige Behörde der ESMA und der für diese Gegenpartei zuständigen Behörde diese Informationen.“
Absatz 1a Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) diese Drittstaatseinrichtung als finanzielle Gegenpartei gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, und“
Buchstabe b wird gestrichen.
Absatz 1e erhält folgende Fassung: „(1e) Gegenparteien und CCPs, die zur Meldung der Einzelheiten von Derivatekontrakten verpflichtet sind, stellen sicher, dass diese Einzelheiten richtig und nicht mehrfach gemeldet werden, auch dann, wenn die Meldepflicht im Einklang mit Absatz 1f übertragen wurde.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Bis zum 25. Dezember 2025 erstellt die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, um die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Verfahren und Vorkehrungen zu präzisieren.“
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
In Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Berechnet eine nichtfinanzielle Gegenpartei ihre nicht geclearten Positionen nicht oder liegt das Ergebnis der Berechnung dieser nicht geclearten Positionen für eine oder mehrere Kategorien von OTC-Derivaten über den gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so“
Die Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung: (4a) Die ESMA überprüft im Benehmen mit dem ESRB die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels und in Artikel 4a Absatz 4 genannten Clearingschwellen, wobei sie insbesondere der Verflechtung finanzieller Gegenparteien und der Notwendigkeit, die umsichtige Deckung der der Clearingpflicht unterliegenden finanziellen Gegenparteien sicherzustellen, Rechnung trägt. Diese Überprüfung wird mindestens alle zwei Jahre durchgeführt und früher, falls es notwendig oder im Rahmen des nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegten Verfahrens vorgeschrieben ist. Als Ergebnis dieser Überprüfung kann die ESMA Änderungen der durch die gemäß Artikel 4 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegten Schwellen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b vorschlagen. Bei der Überprüfung der Clearingschwellen prüft die ESMA, ob es sich bei den Kategorien von OTC-Derivaten, für die eine Clearingschwelle festgelegt wurde, weiterhin um die relevanten Kategorien von OTC-Derivaten handelt oder ob neue Kategorien eingeführt werden sollten. Die regelmäßige Überprüfung wird von einem Bericht der ESMA zu diesem Gegenstand begleitet. (4b) Die für die nichtfinanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, um die effektive Berechnung der Positionen sicherzustellen und den Umfang der Risikopositionen in OTC-Derivatekontrakten auf Gruppenebene zu bewerten und zu beurteilen.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die den Pflichten nach Unterabsatz 1 zum ersten Mal unterliegt, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diesen Pflichten innerhalb von vier Monaten nach der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Unterrichtung nachzukommen. Bei Kontrakten, die innerhalb der vier Monate nach dieser Unterrichtung geschlossen werden, ist die nichtfinanzielle Gegenpartei von diesen Pflichten ausgenommen.“
In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die den Pflichten nach Unterabsatz 1 zum ersten Mal unterliegt, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diesen Pflichten innerhalb von vier Monaten nach der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Unterrichtung nachzukommen. Bei Kontrakten, die innerhalb der vier Monate nach dieser Unterrichtung geschlossen werden, ist die nichtfinanzielle Gegenpartei von diesen Pflichten ausgenommen. Finanzielle Gegenparteien und in Artikel 10 Absatz 1 genannte nichtfinanzielle Gegenparteien beantragen eine Zulassung bei ihren zuständigen Behörden, bevor sie ein Modell für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen in Bezug auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Risikomanagementverfahren verwenden oder ändern. Bei der Beantragung einer Zulassung übermitteln diese Gegenparteien ihren zuständigen Behörden über die zentrale Datenbank alle relevanten Informationen über diese Risikomanagementverfahren. Diese zuständigen Behörden erteilen oder verweigern diese Zulassung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags für ein neues Modell oder innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Änderung eines bereits zugelassenen Modells. Beruht das in Unterabsatz 3 genannte Modell auf einem Pro-forma-Modell, so beantragt die Gegenpartei bei der EBA die Validierung dieses Modells und stellt der EBA über die zentrale Datenbank alle in jenem Unterabsatz genannten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Darüber hinaus stellt die Gegenpartei der EBA die Informationen über den ausstehenden Nominalbetrag nach Absatz 12a dieses Artikels über die zentrale Datenbank zur Verfügung. Beruht das in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannte Modell auf einem Pro-forma-Modell, so dürfen die zuständigen Behörden die Zulassung nur erteilen, wenn das Pro-forma-Modell von der EBA validiert wurde. Die EBA kann in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß dem in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren Leitlinien oder Empfehlungen herausgeben, um eine einheitliche Anwendung und ein einheitliches Zulassungsverfahren für die in Unterabsatz 1 genannten Risikomanagementverfahren zu gewährleisten.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Abweichend von Absatz 3 unterliegen Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht von einer CCP gecleart werden, keinen Risikomanagementverfahren, für die ein rechtzeitiger und genauer Austausch von Sicherheiten, die angemessen von eignen Vermögenswerten getrennt sind, erforderlich ist. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes überwacht die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Mindestens alle drei Jahre ab dem 24. Dezember 2024 erstattet die ESMA der Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Bericht über die Ergebnisse ihrer Überwachung gemäß Unterabsatz 2. Innerhalb eines Jahres nach Eingang des in Unterabsatz 3 genannten Berichts bewertet die Kommission, ob Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Absatz 4 festgelegte Ausnahme zu ändern. Der Anpassungszeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.“
regulatorische Entwicklungen in Drittstaaten in Bezug auf die Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes;
die Auswirkungen der Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten und
die Entwicklung von Risikopositionen in Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes, die nicht durch eine CCP gecleart werden.
internationale Entwicklungen zu mehr Konvergenz in Bezug auf die Behandlung von Optionen auf Einzelaktien und Aktienindizes geführt haben und
die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten gefährdet.
Folgender Absatz wird eingefügt: „(12a) Die EBA richtet eine zentrale Validierungsfunktion für die Elemente und allgemeinen Aspekte von Pro-forma-Modellen und deren Änderungen ein, die von finanziellen Gegenparteien und in Artikel 10 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien zur Erfüllung der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Anforderungen verwendet werden oder verwendet werden sollen. Die EBA holt Rückmeldungen von der ESMA, der EIOPA und den für die Beaufsichtigung von Gegenparteien, die die zu validierenden Pro-forma-Modelle verwenden, zuständigen Behörden ein, auch zur Leistung dieser Pro-forma-Modelle, und koordiniert deren Stellungnahmen, um einen Konsens über die Elemente und allgemeinen Aspekte von Pro-forma-Modellen zu erzielen. Die EBA fungiert als Hauptansprechpartner für Gespräche mit Marktteilnehmern und Entwicklern dieser Pro-forma-Modelle. Die EBA validiert in ihrer Rolle als zentrale Validierungsstelle die Elemente und allgemeinen Aspekte dieser Pro-forma-Modelle, einschließlich ihrer Kalibrierung, Gestaltung und Abdeckung von Instrumenten, Anlageklassen und Risikofaktoren. Die EBA erteilt oder verweigert diese Validierung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des in Absatz 3 Unterabsatz 4 genannten Antrags auf Validierung für ein neues Pro-forma-Modell und innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Änderung eines bereits validierten Modells. Um die Validierungstätigkeit der EBA zu erleichtern, übermitteln die Entwickler von Pro-forma-Modellen der EBA auf Anfrage alle erforderlichen Informationen und Unterlagen. Die EBA unterstützt die zuständigen Behörden bei ihren Zulassungsverfahren in Bezug auf die allgemeinen Aspekte der Umsetzung der Modelle gemäß Absatz 3. Zu diesem Zweck erstellt die EBA einen jährlichen Bericht über die relevanten Aspekte ihrer Validierungsarbeit, einschließlich der Überprüfung der Kalibrierung der Modelle gemäß Unterabsatz 2 und der Analyse der gemeldeten Probleme. Wenn die EBA dies für erforderlich hält, gibt sie in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an diese zuständigen Behörden ab. Um die EBA bei der Ausarbeitung der Berichte und Empfehlungen zu unterstützen, stellen die zuständigen Behörden der EBA auf Anfrage die Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen ihres anfänglichen und laufenden Verfahrens auf Unternehmensebene zur Zulassung der Modelle nach Absatz 3 oder der Änderungen daran erhoben haben. Die zuständigen Behörden sind allein für die Validierung der Nutzung der Modelle gemäß Absatz 3 oder ihrer Änderungen auf der Ebene der beaufsichtigten Unternehmen verantwortlich. Die EBA stellt finanziellen Gegenparteien und in Artikel 10 Absatz 1 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien, die von der EBA gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes validierten Pro-forma-Modelle verwenden, eine jährliche Gebühr je Pro-forma-Modell in Rechnung. Die zuständigen Behörden melden der EBA die finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien, die Modelle anwenden, die dem Validierungsverfahren nach Unterabsatz 1 unterliegen. Die Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum monatlichen durchschnittlichen ausstehenden Nominalwert nicht zentral geclearter OTC-Derivate der betreffenden Gegenparteien in den letzten zwölf Monaten unter Verwendung der von der EBA validierten Pro-forma-Modelle und wird zur Deckung aller Kosten zugewiesen, die der EBA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 entstehen. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Pro-forma-Modell‘ ein Modell für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen, das im Rahmen marktgeführter Initiativen erstellt, veröffentlicht und überarbeitet wird. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Methode zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und
die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren.“
Absatz 15 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 Buchstabe aa erhält folgende Fassung: „aa) die Aufsichtsverfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung der in Absatz 3 genannten Risikomanagementverfahren, die von gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstituten und gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirmen angewandt werden, die einen durchschnittlichen ausstehenden monatlichen Nominalwert nicht zentral geclearter OTC-Derivate von mindestens 750 Mrd. EUR, berechnet gemäß den von den ESA gemäß diesem Absatz zu entwickelnden technischen Regulierungsstandards, haben oder einer Gruppe angehören, die einen solchen Nominalwert hat.“
Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Die EBA legt der Kommission in Zusammenarbeit mit der ESMA die in Unterabsatz 1 Buchstabe aa genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.“
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Unbeschadet Absatz 1 des vorliegenden Artikels und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, verhängt die zuständige Behörde gegen die Einrichtungen, die der Meldepflicht nach Artikel 9 unterliegen, im Wege einer Entscheidung Verwaltungssanktionen oder Zwangsgelder oder fordert die zuständigen Justizbehörden auf, Sanktionen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die gemeldeten Angaben wiederholt systematische offensichtliche Fehler enthalten. Das in Unterabsatz 1 genannte Zwangsgeld, das das Unternehmen im Falle eines andauernden Verstoßes für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, zu zahlen hat, bis die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt oder wiederhergestellt ist, darf 1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. Das Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und das Zwangsgeld verhängt wird.“
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Artikel 13 erhält folgende Fassung: Mechanismen zur Vermeidung von doppelten oder sich widersprechenden Vorschriften in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Der folgende Artikel wird eingefügt: Ausnahmeregelung von der Zulassung für eine Ausweitung der Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten Dienstleistungen (1) Ungeachtet Artikel 15 benötigt eine CCP, die beabsichtigt, ihre Geschäftstätigkeit auf eine zusätzliche Dienstleistung oder eine zusätzliche Tätigkeit auszuweiten, der bzw. die nicht unter ihre bestehende Zulassung fällt, keine Zulassung für eine solche Ausweitung, wenn diese zusätzliche Dienstleistung oder diese zusätzliche Tätigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil der CCP hätte. Die CCP unterrichtet die registrierten Empfänger über die zentrale Datenbank, wenn sie beschließt, von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, einschließlich der Dienstleistung oder der Tätigkeit, den bzw. die sie zu erbringen beabsichtigt. Die von einer CCP gemäß diesem Artikel vorgenommenen Änderungen unterliegen der Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 21. Die ESMA kann die Erbringung von Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten überprüfen und dem in Artikel 18 genannten Kollegium und der Kommission über die Risiken, die sich aus der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten von CCPs gemäß diesem Artikel ergeben, sowie über deren Angemessenheit Bericht erstatten. (2) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird: Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“
die Art der Ausweitung von Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten, die sich nicht wesentlich auf das Risikoprofil einer CCP auswirken würden, und
die Häufigkeit, in der eine CCP die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelung meldet, wobei diese nicht mehr als einmal alle drei Monate betragen darf.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: (3a) Unbeschadet der in Absatz 3 Unterabsatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Stellungnahme kann die ESMA nach Eingang des Entwurf einer Entscheidung und eines Berichts nach Absatz 3 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurf einer Entscheidung auch eine Stellungnahme gemäß Artikel 23a und Artikel 24a Absatz 7 zu diesem Entwurf einer Entscheidung übermitteln, wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels zu fördern. Weist der Entwurf einer Entscheidung, der der ESMA gemäß Absatz 3 vorgelegt wurde, mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf, so gibt die ESMA Leitlinien oder Empfehlungen heraus, um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern. Die angenommenen Stellungnahmen der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums werden den jeweiligen Empfängern in elektronischer Form über die zentrale Datenbank übermittelt. (3b) Während des Risikobewertungszeitraums Hat die für die CCP zuständige Behörde der ESMA oder einem Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums die angeforderten Informationen nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung übermittelt, so kann die ESMA oder ein Mitglied des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Aufforderung direkt über die zentrale Datenbank an die CCP richten. Hat die antragstellende CCP die in Unterabsatz 1 genannten Fragen nicht innerhalb der von der um die Informationen ersuchenden Behörde gesetzten Frist beantwortet, so kann die für die CCP zuständige Behörde nach Konsultation der ersuchenden Behörde beschließen, den betreffenden Risikobewertungszeitraum um insgesamt höchstens zehn Arbeitstage zu verlängern, wenn eine der Fragen ihrer Ansicht oder der Ansicht der ersuchenden Behörde nach für die Bewertung von entscheidender Bedeutung ist. Die zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP über die zentrale Datenbank über die vorgenommene Verlängerung. Die zuständige Behörde kann ohne Antwort der CCP über den Antrag entscheiden. (3c) Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 bzw. 6 dieses Artikels angenommenen Stellungnahmen der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums und, falls abgebeben, der gemäß Absatz 3a Unterabsatz 1 dieses Artikels angenommenen Stellungnahme der ESMA trifft die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung und übermittelt sie der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium über die zentrale Datenbank. Entspricht die Entscheidung der für die CCP zuständigen Behörde nicht der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen oder Empfehlungen, so enthält sie eine ausführliche Begründung für jede erhebliche Abweichung von dieser Stellungnahme oder diesen Bedingungen oder Empfehlungen. Kommt die für die CCP zuständige Behörde einer Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nach oder beabsichtigt sie, ihnen nicht nachzukommen, so unterrichtet die ESMA den Rat der Aufseher gemäß Artikel 24a. Die Informationen umfassen auch die Begründung der für die CCP zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung oder die beabsichtigte Nichteinhaltung.
kann die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank der antragstellenden CCP Fragen stellen und ergänzende Informationen von ihr anfordern,
koordiniert die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank Fragen der ESMA oder eines Mitglieds des in Artikel 18 genannten Kollegiums und übermittelt sie der antragstellenden CCP, und
übermittelt die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank der ESMA und den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums alle Antworten der antragstellenden CCP.
Absatz 7 wird gestrichen.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung (1) Ein beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung findet Anwendung, wenn eine CCP beabsichtigt, gemäß Artikel 15 ihre Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten auszuweiten und wenn eine solche Ausweitung alle folgenden Bedingungen erfüllt: (2) Eine CCP, die nach dem in diesem Artikel festgelegten beschleunigten Verfahren einen Antrag auf Ausweitung ihrer bestehenden Zulassung auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten stellt, muss nachweisen, dass die geplante Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für die Bewertung im Rahmen eines solchen Verfahrens infrage kommt. Die CCP übermittelt ihren Antrag auf Ausweitung im elektronischen Format über die zentrale Datenbank und liefert sämtliche notwendigen Informationen gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4, um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Gemäß Artikel 17c wird innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung dieses Antrags über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt. (3) Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entscheidet die für die CCP zuständige Behörde nach Berücksichtigung der Beiträge der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums, Beantragt eine CCP eine Ausweitung der Zulassung gemäß Artikel 15, so kann sich die für die CCP zuständige Behörde auf einen Teil der zuvor gemäß diesem Artikel vorgenommenen Bewertung stützen, soweit der Antrag auf Ausweitung nicht zu einer Änderung führt oder die vorherige Bewertung für diesen Teil in anderer Weise beeinträchtigt. Die CCP bestätigt der für die CCP zuständigen Behörde, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt dieses Teils der Bewertung nicht geändert hat. Hat die zuständige Behörde entschieden, dass die Ausweitung der Zulassung nicht für eine Bewertung im beschleunigten Verfahren infrage kommt, wird der Antrag der CCP abgelehnt. Hat die zuständige Behörde entschieden, die Ausweitung der Zulassung nicht zu gewähren, so wird die Ausweitung der Zulassung verweigert. (4) Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist schriftlich über die zentrale Datenbank über ihre Entscheidung nach jenem Absatz. (5) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 1 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen weiter zu präzisieren und das Verfahren für die Konsultation der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels zu der Frage, ob diese Bedingungen erfüllt sind, festzulegen. Bei der Präzisierung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 legt die ESMA die zu verwendende Methode und die Parameter fest, die für die Entscheidung, wann eine Bedingung als erfüllt gilt, anzuwenden sind. Die ESMA erstellt ferner eine Liste und präzisiert, ob es typische Ausweitungen von Dienstleistungen und Tätigkeiten gibt, bei denen grundsätzlich davon ausgegangen werden könnte, dass sie unter das beschleunigte Verfahren nach diesem Artikel fallen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. Verfahren für die Annahme von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen (1) Die für eine CCP zuständige Behörde übermittelt im elektronischen Format über die zentrale Datenbank ein Ersuchen um Stellungnahme Das in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Ersuchen um Stellungnahme wird zusammen mit allen einschlägigen Dokumenten umgehend an die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet. (2) Sofern in dem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, bewertet die für die CCP zuständige Behörde binnen 30 Arbeitstagen nach der Einreichung des in Absatz 1 genannten Ersuchens (im Folgenden ‚Bewertungszeitraum‘) die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch die CCP. Bis zum Ende des Bewertungszeitraums übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium ihren Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme. (3) Sofern in einem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt nach Eingang sowohl des Ersuchens um Stellungnahme gemäß Absatz 1 als auch der Entwürfe von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Folgendes: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gibt die ESMA, wenn der Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme, der der ESMA gemäß Absatz 2 vorgelegt wurde, mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung aufweist, Leitlinien oder Empfehlungen heraus, um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern. Nimmt die ESMA eine Stellungnahme gemäß Buchstabe b an, so berücksichtigt die zuständige Behörde diese Stellungnahme gebührend und unterrichtet die ESMA über die daraufhin getroffenen oder unterlassenen Folgemaßnahmen. Die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium nehmen ihre Stellungnahmen jeweils innerhalb der von der für die CCP zuständigen Behörde gesetzten Frist an, die mindestens 15 Arbeitstage nach Eingang der einschlägigen Unterlagen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels beträgt. (4) Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums und, falls abgegeben, der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels abgegebenen Stellungnahme der ESMA oder innerhalb der in dieser Verordnung anderweitig festgelegten Frist nimmt die für die CCP zuständige Behörde nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen und Empfehlungen, ihre Entscheidung, ihren Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß einem einschlägigen Artikel an und übermittelt sie der ESMA und dem Kollegium. Entspricht die Entscheidung, der Bericht oder die andere Maßnahme einer Stellungnahme der ESMA oder des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen, nicht, so muss die Entscheidung, der Bericht oder die andere Maßnahme mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder den Bedingungen oder Empfehlungen versehen sein. Für die Zwecke von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels unterrichtet die ESMA, wenn die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen nicht nachkommt oder beabsichtigt, ihnen nicht nachzukommen, den Rat der Aufseher gemäß Artikel 24a. Die Informationen umfassen auch die Begründung der für die CCP zuständigen Behörde für die Nichteinhaltung oder die beabsichtigte Nichteinhaltung. Die für die CCP zuständige Behörde nimmt ihre Entscheidungen, Berichte oder sonstigen Maßnahmen im Einklang mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten einschlägigen Artikeln an. Zentrale Datenbank (1) Die ESMA richtet eine zentrale Datenbank ein und pflegt sie, die den für die CCP zuständigen Behörden und der ESMA (‚registrierte Empfänger‘) sowie den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums und den einschlägigen CCP, sofern gemäß einem einschlägigen Artikel erforderlich, Zugang zu allen in der Datenbank für diese CCP erfassten Dokumenten, und anderen in dieser Verordnung benannten Empfängern, gibt. Die ESMA stellt sicher, dass die zentrale Datenbank die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben erfüllt. Die ESMA gibt die Einrichtung der zentralen Datenbank auf ihrer Website bekannt. (2) Eine CCP übermittelt die in Artikel 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 49 und Artikel 49a genannten Anträge über die zentrale Datenbank. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags wird über die zentrale Datenbank eine Empfangsbestätigung übermittelt. Eine CCP lädt alle Unterlagen, die sie im Rahmen der in den Artikeln 14 und 15 genannten Zulassungsverfahren oder der in den Artikeln 49 bzw. 49a genannten Validierungsverfahren vorzulegen hat, umgehend in die zentrale Datenbank hoch. Die registrierten Empfänger laden umgehend alle Dokumente hoch, die sie von der CCP im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß Unterabsatz 1 erhalten, es sei denn, die CCP hat diese Dokumente bereits hochgeladen. Eine CCP hat Zugang zur zentralen Datenbank in Bezug auf die Dokumente, die sie an diese zentrale Datenbank übermittelt hat, oder die Dokumente, die der CCP von einem der registrierten Empfänger oder des in Artikel 18 genannten Kollegiums über diese zentrale Datenbank übermittelt werden. (3) Die zuständige Behörde übermittelt ihr Ersuchen um Stellungnahme gemäß Artikel 17b über die zentrale Datenbank. (4) Fragen, die einer CCP von der ESMA, der für die CCP zuständigen Behörde oder den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums während der Bewertungszeiträume gemäß den Artikeln 17, 17a, 17b, 49 und 49a vorgelegt oder Informationen, die von ihr gemäß diesen Artikeln angefordert werden, werden von der CCP über die zentrale Datenbank übermittelt und beantwortet. (5) Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die betroffene CCP über die zentrale Datenbank, wenn eine Entscheidung, ein Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß den Artikeln 14, 15, 15a, 17a, 17a, 17b, 20, 21, 30bis 33, 35, 37, 41, 49, 49a, 51 und 54 angenommen wurde, sowie über alle Entscheidungen, die die für die CCP zuständige Behörde freiwillig über die zentrale Datenbank an die CCP weitergibt. (6) Die zentrale Datenbank ist so konzipiert, dass die registrierten Empfänger automatisch über Änderungen ihres Inhalts informiert werden, einschließlich des Hochladens, Löschen oder Ersetzens von Dokumenten, der Einreichung von Fragen und Informationsersuchen. (7) Die Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 24a Absatz 7 Zugang zur zentralen Datenbank. Der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses kann den Zugang zu einigen der Unterlagen für die Mitglieder des in Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer ii genannten CCP-Aufsichtsausschusses beschränken, wenn dies aus Vertraulichkeitsgründen gerechtfertigt ist.“
sie bewirkt nicht, dass die CCP ihre operative Struktur zu irgendeinem Zeitpunkt im Kontraktzyklus erheblich anpassen muss;
sie umfasst nicht das Angebot Kontrakte zu clearen, die nicht auf dieselbe Weise wie oder zusammen mit bereits von der CCP geclearten Kontrakten liquidiert werden können;
sie bewirkt nicht, dass die CCP wesentliche neue Vertragsspezifikationen berücksichtigen muss;
sie führt nicht zur Einführung wesentlicher neuer Risiken oder einer erheblichen Erhöhung des Risikoprofils der CCP;
sie umfasst nicht das Angebot eines neuen Abwicklungs- oder Liefermechanismus oder -dienstes, bei dem Verbindungen zu einem anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, einem Zentralverwahrer oder einem anderen Zahlungssystem, das bzw. der von der CCP zuvor nicht genutzt wurde, hergestellt werden.
ob der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt und
wenn der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt, ob
die Ausweitung der Zulassung gewährt werden soll, wenn die CCP diese Verordnung einhält, oder
die Ausweitung der Zulassung verweigert werden soll, wenn die CCP diese Verordnung nicht einhält.
der ESMA gemäß Artikel 23a Absatz 2, wenn die für die CCP zuständige Behörde beabsichtigt, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme in Bezug auf die Artikel 7, 8, 20, 21, 29 bis 33, 35, 36, 37, 41 und 54 anzunehmen;
des in Artikel 18 genannten Kollegiums gemäß Artikel 19, wenn die für die CCP zuständige Behörde beabsichtigt, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme in Bezug auf die Artikel 20, 21, 30, 31, 32, 35, 37, 41, 49, 51 und 54 anzunehmen.
Die ESMA gibt in Bezug auf Artikel 20 eine Stellungnahme ab, in der sie bewertet, ob die CCP die jeweiligen Anforderungen gemäß Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc erfüllt. Die ESMA übermittelt ihre Stellungnahme an die für die CCP zuständige Behörde und das in Artikel 18 Absatz 1 genannte Kollegium. Die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken, insbesondere im Zusammenhang mit ermittelten grenzüberschreitenden Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union. Die ESMA gibt auch in Bezug auf die Artikel 21 und 37 eine Stellungnahme gemäß diesen Artikeln und gemäß Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc ab, und die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält.
Die ESMA kann in Bezug auf die Artikel 7, 8, 29 bis 33, 35, 36, 41 und 54 eine Stellungnahme gemäß Artikel 23a und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc zu diesem Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme abgeben, wenn dies erforderlich ist, um eine kohärente und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels zu fördern.
Das in Artikel 18 genannte Kollegium gibt eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 ab, in der die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen durch die CCP bewertet wird, und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA. Die Stellungnahme des Kollegiums kann Bedingungen oder Empfehlungen enthalten, die es für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken.
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ko-Vorsitze legen gemeinsam die Termine und die Tagesordnung der Sitzungen des Kollegiums fest. Um die Durchführung der den Kollegien gemäß Unterabsatz 1 zugewiesenen Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen von Punkten zur Tagesordnung einer Sitzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeit des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus.“
Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „In der Vereinbarung können auch Aufgaben festgelegt werden, die der für die CCP zuständigen Behörde, der ESMA oder einem anderen Mitglied des Kollegiums übertragen werden sollen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Ko-Vorsitzen wird die endgültige Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen, die der ESMA eine Begründung zu ihrer Entscheidung übermittelt.“
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 20 erhält folgende Fassung: Entzug der Zulassung
In Artikel 21 erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende Fassung: (4a) Die ESMA kann die zuständigen Behörden nach Maßgabe des in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahrens ersuchen, ihr die Informationen zukommen zu lassen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem vorliegenden Artikel benötigt.“
Artikel 23a erhält folgende Fassung: Aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA hinsichtlich zugelassener CCPs (1) Die ESMA erfüllt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit (2) Die zuständigen Behörden legen der ESMA ihre Beschlussentwürfe, Berichte oder anderen Maßnahmen zur Stellungnahme vor, bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme nach den Artikeln 7, 8 und 14, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 21, den Artikeln 29 bis 33 und den Artikeln 35, 36, 37, 41 und 54 sowie, außer wenn umgehend ein Beschluss gefasst werden muss, nach Artikel 20 annehmen. Die zuständigen Behörden können der ESMA Beschlussentwürfe zur Stellungnahme auch vorlegen, bevor sie einen anderen Rechtsakt oder eine andere Maßnahme im Einklang mit ihren Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 annehmen.“
eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden;
einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden;
eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, insbesondere im Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben;
die Koordinierung in Krisensituationen nach Artikel 24 gestärkt wird;
in Stellungnahmen für die zuständigen Behörden nach Absatz 2 zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch CCPs Risiken bewertet werden, und zwar in Bezug auf festgestellte grenzüberschreitende Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union, und Empfehlungen abgegeben werden, wie eine CCP diese Risiken mindern soll.
Der folgende Artikel wird eingefügt: Gemeinsamer Überwachungsmechanismus (1) Zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben richtet die ESMA einen Gemeinsamen Überwachungsmechanismus ein. Dieser Gemeinsame Überwachungsmechanismus besteht aus: Zusätzlich zu den in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Einrichtungen können auch die die Währungen, auf die die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte lauten, emittierenden Zentralbanken, bei denen es sich nicht um die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Zentralbanken handelt, die zuständigen nationalen Behörden, die die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 7a überwachen — höchstens eine je Mitgliedstaat —, und die Kommission als Beobachter am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus teilnehmen. Die ESMA leitet den Gemeinsamen Überwachungsmechanismus und führt den Vorsitz bei dessen Sitzungen. Der Vorsitz des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus kann auf Antrag der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus oder auf eigene Initiative des Vorsitzes andere Behörden zu den Sitzungen einladen, wenn dies für die zu erörternden Themen relevant ist. (2) Der Gemeinsame Überwachungsmechanismus Die am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen, das in Artikel 18 genannte Kollegium und die zuständigen nationalen Behörden arbeiten zusammen und stellen einander die für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Stehen diese Informationen, einschließlich der in Artikel 7a Absatz 9 genannten Informationen, dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus nicht zur Verfügung, stellen die einschlägige für zugelassene CCPs zuständige Behörde, die Clearingmitglieder und die Kunden der CCP die Informationen zur Verfügung, die die ESMA und die anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen für die Wahrnehmung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Aufgaben benötigen. (3) Verfügt eine einschlägige zuständige Behörde nicht über die angeforderten Informationen, so fordert sie zugelassene CCPs, deren Clearingmitglieder oder deren Kunden auf, diese Informationen bereitzustellen. Die einschlägige zuständige Behörde übermittelt diese Informationen unverzüglich der ESMA. (4) Vorbehaltlich des Einverständnisses der einschlägigen zuständigen Behörde kann die ESMA die Informationen auch direkt bei der jeweiligen Einrichtung anfordern. Die ESMA übermittelt alle von dieser Einrichtung erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde. (5) An CCPs gerichtete Informationsersuchen werden über die zentrale Datenbank übermittelt. (6) Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Zusammenarbeit mit den anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer nach Absatz 2 durchgeführten Tätigkeiten vor. Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht kann Empfehlungen für potenzielle Maßnahmen auf Unionsebene zur Bewältigung ermittelter horizontaler Risiken umfassen. (7) Die ESMA verfährt nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wenn sie ausgehend von den Informationen, die sie im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhalten hat, und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen Bevor die ESMA gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes verfährt, kann sie Leitlinien oder Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ausgeben. (8) Gelangt die ESMA ausgehend von den im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus empfangenen Informationen und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen zu der Auffassung, dass die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderungen keinen wirksamen Abbau übermäßiger Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber Tier-2-CCPs gewährleistet, überprüft sie die in Artikel 7a Absatz 8 genannten technischen Regulierungsstandards und legt erforderlichenfalls einen angemessenen Übergangszeitraum fest, der zwölf Monate nicht überschreitet.“
Vertretern der ESMA,
Vertretern der EBA und der EIOPA,
Vertretern des ESRB, der EZB und der EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Funktion als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und
Vertretern der Zentralbanken, die andere Währungen als den Euro emittieren, auf die die in Artikel 7a Absatz 6 genannten Derivatekontrakte lauten.
überwacht, ob die in den Artikeln 7a und 7c festgelegten Anforderungen in der Union insgesamt eingehalten werden, wozu alles Folgende zählt:
die Gesamtrisikopositionen und der Abbau von Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Clearingdienstleistungen, deren Systemrelevanz nach Artikel 25 Absatz 2c als wesentlich festgestellt wurde,
Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Clearing durch nach Artikel 14 zugelassene CCPs und Zugang der Kunden dieser CCPs zum Clearing, einschließlich der Gebühren, die diese CCPs für die Einrichtung von Konten gemäß Artikel 7a in Rechnung stellen, sowie alle etwaigen Gebühren, die Clearingmitglieder ihren Kunden für die Einrichtung von Konten und das Clearing gemäß Artikel 7a in Rechnung stellen,
sonstige bedeutende Entwicklungen bei der Clearingpraxis, die sich auf den Umfang des Clearings bei den nach Artikel 14 zugelassenen CCPs auswirken;
beobachtet die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Kundenclearing-Beziehungen, einschließlich der Übertragbarkeit und der wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Clearingmitgliedern und Kunden sowie deren Interaktionen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen;
trägt zur Entwicklung unionsweiter Analysen der Belastbarkeit von CCPs bei, wobei der Fokus auf den Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken und operationellen Risiken für CCPs, Clearingmitglieder und Kunden liegt;
ermittelt Konzentrationsrisiken, insbesondere beim Kundenclearing, die sich aus der Integration der Finanzmärkte in der Union ergeben, was auch Fälle einschließt, in denen mehrere CCPs, Clearingmitglieder oder Kunden dieselben Dienstleister nutzen;
überwacht die Wirksamkeit der Maßnahmen, mit denen die Attraktivität von CCPs aus der Union erhöht, das Clearing bei CCPs aus der Union gefördert und die Überwachung grenzüberschreitender Risiken verbessert werden soll.
zu der Auffassung gelangt ist, dass zuständige Behörden nicht für die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderungen durch Clearingmitglieder und Kunden sorgen, oder
ein Risiko für die Finanzstabilität der Union feststellt, das auf eine mutmaßliche Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts zurückzuführen ist.
Artikel 24 erhält folgende Fassung: Krisensituationen
Artikel 24a wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs im Kontext der Erörterungen zu Absatz 7 des vorliegenden Artikels zusammentritt: den emittierenden Zentralbanken der Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die von zugelassenen CCPs, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben, gecleart werden, und die nicht stimmberechtigt sind.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Vorsitz kann — sofern angezeigt — Mitglieder der in Artikel 18 genannten Kollegien, Vertreter der für Kunden jeweils zuständigen Behörden, sofern bekannt, sowie Vertreter der maßgeblichen Organe und Einrichtungen der Union als Beobachter zu den Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses einladen.“
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „In Bezug auf CCPs, die gemäß Artikel 14 zugelassen sind oder eine Zulassung beantragen, bereitet der CCP-Aufsichtsausschuss für den Zweck von Artikel 23a Beschlüsse vor und nimmt die der ESMA in Artikel 23a und im Folgenden übertragenen Aufgaben wahr:“.
Die folgenden Buchstaben werden eingefügt: „ba) er erörtert und ermittelt mindestens einmal jährlich die Aufsichtsprioritäten für die gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassenen CCPs, die in die Ausarbeitung der unionsweiten strategischen Aufsichtsprioritäten durch die ESMA gemäß Artikel 29a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einfließen; „bb) er trägt in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und der EZB (Letztere in ihrer Funktion im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurde) allen etwaigen grenzüberschreitenden Risiken Rechnung, die sich aus den Tätigkeiten von CCPs ergeben, einschließlich solcher, die durch die Verflechtungen und wechselseitigen Verbindungen zwischen CCPs und durch die mit diesen grenzüberschreitenden Verbindungen einhergehenden Konzentrationsrisiken bedingt sind;
er arbeitet Entwürfe von Stellungnahmen zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß den Artikeln 17 und 17b, Entwürfe von Validierungen zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 49 und Beschlussentwürfe zur Annahme durch den Rat der Aufseher gemäß Artikel 49a aus;
er stellt Beiträge für die zuständigen Behörden gemäß Artikel 17a bereit;
er unterrichtet den Rat der Aufseher, wenn eine zuständige Behörde den Stellungnahmen der ESMA oder den darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen einschließlich der Begründung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 3c und Artikel 17b Absatz 4 nicht nachkommt oder nicht beabsichtigt, ihnen nachzukommen;“.
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Die ESMA erstattet der Kommission jährlich Bericht über die in Unterabsatz 1 Buchstabe bb genannten grenzüberschreitenden Risiken, die sich aus den Tätigkeiten von CCPs ergeben.“
In Artikel 24b erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Bei aufsichtlichen Bewertungen, die zu den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 bezüglich Tier-2-CCPs durchgeführt werden, bzw. bei Beschlüssen gemäß diesen Artikeln konsultiert der CCP-Aufsichtsausschuss die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken. Jede emittierende Zentralbank kann antworten. Wenn sich die emittierende Zentralbank zu einer Antwort entschließt, erfolgt diese Antwort binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des Beschlussentwurfs. In Krisensituationen beträgt diese Frist höchstens 24 Stunden. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen vor oder lehnt sie Bewertungen zu oder Beschlussentwürfe gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 ab, so begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form. Nach Ablauf des Konsultationszeitraums prüft der CCP-Aufsichtsausschuss die Antwort der emittierenden Zentralbanken und die von diesen vorgeschlagenen Änderungen sorgfältig und übermittelt seine Bewertung an die emittierende Zentralbank. (2) Übernimmt der CCP-Aufsichtsausschuss die von einer emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht in seinem Beschlussentwurf, so unterrichtet er diese emittierende Zentralbank schriftlich darüber, wobei er ausführlich seine Gründe dafür erläutert, warum die von dieser emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, und die Abweichungen von diesen Änderungen erläutert. Der CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt dem Rat der Aufseher die eingegangenen Antworten der emittierenden Zentralbanken und die von diesen vorgeschlagenen Änderungen sowie seine Erläuterung der Gründe, aus denen diese vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, sowie seinen Beschlussentwurf.“
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Entscheidung über eine Anerkennung stützt sich bei Tier-1-CCPs auf die in Absatz 2 genannten Bedingungen und bei Tier-2-CCPs auf die in Absatz 2 Buchstaben a bis d und in Absatz 2b genannten Bedingungen. Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Feststellung der Vollständigkeit eines Antrags gemäß Unterabsatz 2 informiert die ESMA die antragstellende CCP schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde, und begründet ihre Entscheidung umfassend.“
In Absatz 5 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt: „Erfolgt die Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes, muss die CCP keinen neuen Antrag auf Anerkennung stellen, sondern der ESMA alle für die Überprüfung ihrer Anerkennung notwendigen Informationen vorlegen. Überprüft die ESMA gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes die Anerkennung einer in einem Drittstaat niedergelassenen CCP, so behandelt sie diese Überprüfung nicht als Antrag auf Anerkennung der jeweiligen anerkannten CCP.“
In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Angesichts der Risiken für die Finanzstabilität der Union, die die erwartete Anbindung von in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern und Handelsplätzen an in einem Drittstaat niedergelassene CCPs als Teilnehmer mit sich bringen kann, darf die Kommission, wenn es im Interesse der Union ist, den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt unabhängig davon erlassen, ob Buchstabe c des genannten Unterabsatzes erfüllt ist.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die ESMA schließt wirksame Kooperationsvereinbarungen mit den jeweils zuständigen Behörden der Drittstaaten, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 6 als der vorliegenden Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. (7a) Hat die ESMA eine CCP noch nicht endgültig eingestuft oder hat die ESMA bestimmt, dass alle oder einige CCPs in einem relevanten Drittstaat Tier-1-CCPs sind, tragen die in Absatz 7 genannten Kooperationsvereinbarungen dem mit der Erbringung von Clearingdienstleistungen durch diese CCPs verbundenen Risiko Rechnung und legen Folgendes fest: (7b) Hat die ESMA festgestellt, dass es sich bei mindestens einer CCP in einem betreffenden Drittstaat um eine Tier-2-CCP handelt, wird in den in Absatz 7 genannten Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf diese Tier-2-CCPs mindestens Folgendes festgelegt: (7c) Ist die ESMA der Auffassung, dass eine zuständige Drittstaatsbehörde eine Bestimmung einer gemäß den Absätzen 7, 7a und 7b geschlossenen Kooperationsvereinbarung nicht anwendet, setzt sie die Kommission hierüber umgehend und vertraulich in Kenntnis. Die Kommission kann in einem solchen Fall beschließen, den gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakt zu überprüfen.“
einen Mechanismus für den jährlichen Informationsaustausch zwischen der ESMA, den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten, damit die ESMA
sicherstellen kann, dass die CCP die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt,
alle etwaigen wesentlichen Auswirkungen auf die Marktliquidität oder auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ermitteln kann und
die Clearingtätigkeiten von Clearingmitgliedern, die in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, bei einer oder mehreren der in einem solchen Drittstaat niedergelassenen CCPs beaufsichtigen kann;
in Ausnahmefällen einen Mechanismus für den vierteljährlichen Informationsaustausch, bei dem detaillierte Angaben zu den in Absatz 2a genannten Aspekten und insbesondere Angaben zu wesentlichen Änderungen bei Risikomodellen und -parametern, zur Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen einer CCP und zu Änderungen in der Kundenkontenstruktur ausgetauscht werden müssen, damit ermittelt werden kann, ob eine CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten potenziell Systemrelevanz erlangen dürfte oder könnte, sowie einen Mechanismus für den Austausch von Informationen über Marktentwicklungen, die sich auf die Finanzstabilität der Union auswirken könnten;
einen Mechanismus zur umgehenden Benachrichtigung der ESMA, wenn die zuständige Behörde eines Drittstaats der Ansicht ist, dass eine von ihr beaufsichtigte CCP gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder gegen eine andere für sie geltende Rechtsvorschrift verstößt;
einen Mechanismus zur sofortigen Benachrichtigung der ESMA durch die zuständige Behörde eines Drittstaats, wenn eine in einem Drittstaat niedergelassene und von dieser zuständigen Behörde beaufsichtigte CCP beabsichtigt, ihre Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten auszuweiten oder einzuschränken;
die Verfahren, die für eine wirksame Überwachung der Regulierungs- und Aufsichtsentwicklungen in einem Drittstaat erforderlich sind;
die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten die ESMA, das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs und die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken umgehend über etwaige, eine anerkannte CCP betreffende Krisensituationen in Kenntnis setzen, wozu auch Entwicklungen an den Finanzmärkten zählen, die sich nachteilig auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, sowie die Verfahren und Notfallpläne für solche Situationen;
die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten die wirksame Durchsetzung der von der ESMA gemäß den Artikeln 25f, 25j, Artikel 25k Absatz 1 Buchstabe b und den Artikeln 25l, 25m und 25p gefassten Beschlüsse sicherstellen;
die Zustimmung der Behörden des Drittstaats zur Weitergabe der Informationen, die sie der ESMA im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen mit den in Absatz 3 genannten Behörden sowie den Mitgliedern des Kollegiums für Drittstaaten-CCPs bereitgestellt haben, unter dem Vorbehalt der in Artikel 83 genannten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
die in Absatz 7a Buchstaben a, c, e, f und h genannten Elemente, wenn mit dem betreffenden Drittstaat noch keine Kooperationsvereinbarungen gemäß dem genannten Absatz geschlossen wurden;
ein Mechanismus für den — falls angezeigt — mindestens monatlichen Informationsaustausch zwischen der ESMA, den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten, wozu auch der Zugang zu sämtlichen Informationen zählt, die die ESMA angefordert hat, um die Einhaltung der in Absatz 2b genannten Anforderungen durch die CCP sicherzustellen;
die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich des Einverständnisses der Drittstaatsbehörden, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikeln 25g bzw. 25h zu gestatten;
die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten die wirksame Durchsetzung der von der ESMA gemäß den Artikeln 25b, 25f bis 25m, 25p und 25q gefassten Beschlüsse sicherstellen;
die Verfahren, mit denen die Behörden von Drittstaaten
die ESMA bei der Ausarbeitung und Bewertung von Sanierungsplänen und bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen in Bezug auf für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten relevante Aspekte konsultieren;
die ESMA unverzüglich über die Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen sowie über alle nachfolgenden wesentlichen Änderungen dieser Pläne in Bezug auf Aspekte, die für die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten relevant sind, in Kenntnis setzen;
die ESMA unverzüglich unterrichten, falls eine Tier-2-CCP ihren Sanierungsplan aktivieren will, oder wenn die Drittstaatsbehörden festgestellt haben, dass es Hinweise auf eine sich abzeichnende Krise gibt, die die Tätigkeiten dieser Tier-2-CCP, insbesondere ihre Fähigkeit zur Erbringung von Clearingdienstleistungen, beeinträchtigen könnte, oder wenn die Drittstaatsbehörden beabsichtigen, in naher Zukunft eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen.
Artikel 25a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ein in Absatz 1 dieses Artikels genannter Antrag enthält eine faktengestützte Feststellung der Vergleichbarkeit sowie die Begründung, weshalb die Erfüllung der in dem Drittstaat anwendbaren Anforderungen der Erfüllung der in Artikel 16 sowie in den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen genügt. Die Tier-2-CCP übermittelt ihren in Absatz 1 genannten begründeten Antrag in elektronischem Format über die zentrale Datenbank. Die ESMA stellt die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips ganz oder teilweise fest, wenn sie auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten begründeten Antrags entscheidet, dass die Tier-2-CCP hinsichtlich ihrer Erfüllung der in dem Drittstaat geltenden einschlägigen Anforderungen als mit den Anforderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V konform gilt und damit die Voraussetzung für die Anerkennung gemäß Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a erfüllt. Die ESMA entzieht die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips in vollem Umfang oder in Bezug auf eine bestimmte Anforderung, wenn die Tier-2-CCP die Bedingungen für die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips nicht mehr erfüllt und die CCP die von der ESMA geforderten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb des festgelegten Zeitrahmens getroffen hat. Bei der Festlegung des Datums, an dem der Beschluss über den Entzug der Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips in Kraft tritt, bemüht sich die ESMA, einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens sechs Monaten vorzusehen. Stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips fest, so ist sie weiterhin für die Wahrnehmung ihrer Pflichten und Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere gemäß den Artikeln 25 und 25b, verantwortlich und übt weiterhin ihre Befugnisse gemäß den Artikeln 25c, 25d, 25f bis 25m, 25p und 25q aus. Unbeschadet der Möglichkeiten der ESMA, ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen, trifft die ESMA in den Fällen, in denen sie die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips feststellt, Verwaltungsvereinbarungen mit der Drittstaatsbehörde, um einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit sicherzustellen, damit die ESMA laufend überwachen kann, ob die Anforderungen mit Blick auf die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips erfüllt sind.“
Artikel 25b Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die ESMA verlangt von jeder Tier-2-CCP Folgendes:
mindestens einmal jährlich eine Bestätigung, dass die in Artikel 25 Absatz 2b Buchstaben a, c und d genannten Anforderungen weiterhin erfüllt sind,
regelmäßige Informationen und Daten, die sicherstellen, dass die ESMA die Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a genannten Anforderungen durch die CCPs überwachen kann.“
Artikel 25f Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von anerkannten CCPs und mit diesen verbundenen Dritten, an die die CCPs betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die die ESMA benötigt, um die Erbringung von Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten durch diese CCPs in der Union zu beaufsichtigen und um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrzunehmen. Bei den in Unterabsatz 1 genannten und durch einfaches Ersuchen verlangten Informationen handelt es sich um regelmäßig oder um einmalig vorzulegende Informationen.“
Artikel 25o erhält folgende Fassung: Änderungen der Anhänge III und IV Um Änderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sicherzustellen, dass bei den Verstößen gemäß Anhang III die Bedingungen gemäß Artikel 16 und gemäß den Titeln IV und V erfüllt sind. Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.“
Artikel 25p wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die betreffende CCP auf schwerwiegende Weise und systematisch gegen eine der geltenden Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat oder eine der in Artikel 25 festgelegten Bedingungen für die Anerkennung nicht länger erfüllt und die von der ESMA verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu einem Jahr ergriffen hat;“.
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Vor Entzug der Anerkennung gemäß Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die ESMA die Möglichkeit, Maßnahmen gemäß Artikel 25q Absatz 1 Buchstaben a, b und c anzuwenden. Stellt die ESMA fest, dass innerhalb der gemäß Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder dass die ergriffenen Maßnahmen nicht geeignet sind, entzieht sie nach Konsultation der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden den Anerkennungsbeschluss.“
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unbeschadet der Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß Titel V oder der Durchführung ihrer Anlagestrategie gemäß Artikel 47 darf eine CCP weder ein Clearingmitglied noch ein Kunde sein oder werden noch mit einem Clearingmitglied indirekte Clearingvereinbarungen mit dem Ziel treffen, bei einer CCP Clearingtätigkeiten durchzuführen.“
Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Eine CCP wird regelmäßig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan der CCP mitgeteilt und der ESMA und der für die CCP zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.“
In Artikel 27 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans der CCP ist dem Grundsatz eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses gebührend Rechnung zu tragen.“
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Eine CCP richtet einen Risikoausschuss ein, dem Vertreter ihrer Clearingmitglieder, unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans sowie Vertreter ihrer Kunden angehören. Der Risikoausschuss kann zu seinen Sitzungen Beschäftigte der CCP sowie unabhängige externe Sachverständige einladen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind. Die ESMA und die zuständigen Behörden können beantragen, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Risikoausschusses teilzunehmen und über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses in gebührendem Umfang unterrichtet zu werden. Der Risikoausschuss erteilt seine Empfehlungen unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung der CCP. Keine der Gruppen von Vertretern darf über eine Mehrheit im Risikoausschuss verfügen.“
Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „(4) Unbeschadet des Rechts der ESMA und der zuständigen Behörden, in gebührender Form unterrichtet zu werden, unterliegen die Mitglieder des Risikoausschusses der Geheimhaltungspflicht. Stellt der Vorsitz des Risikoausschusses fest, dass ein Mitglied sich in Bezug auf eine spezifische Angelegenheit tatsächlich oder potenziell in einem Interessenkonflikt befindet, wird das Mitglied von der Abstimmung über die betreffende Angelegenheit ausgeschlossen. (5) Eine CCP unterrichtet die ESMA, die zuständige Behörde und den Risikoausschuss unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen, und erläutert diesen Beschluss. Der Risikoausschuss bzw. jedes Mitglied des Risikoausschusses kann die zuständige Behörde über alle Belange unterrichten, in denen seiner Auffassung nach den Empfehlungen des Risikoausschusses nicht gefolgt wurde.“
Artikel 30 erhält folgende Fassung: Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 3 und 4 folgende Fassung: „Die zuständige Behörde bestätigt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in diesem Absatz genannten Meldung sowie der in Absatz 3 genannten Informationen, schriftlich deren Eingang und leitet die Informationen an die ESMA und an das in Artikel 18 genannte Kollegium weiter. Innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind, und sofern dieser Zeitraum nicht gemäß diesem Artikel verlängert wurde (im Folgenden ‚Beurteilungszeitraum‘), nimmt die zuständige Behörde die in Artikel 32 Absatz 1 vorgesehene Beurteilung (im Folgenden ‚Beurteilung‘) vor. Während des Beurteilungszeitraums und gemäß dem Verfahren nach Artikel 17b gibt das in Artikel 18 genannte Kollegium eine Stellungnahme nach Artikel 19 und die ESMA eine Stellungnahme nach Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc ab.“
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Während des Beurteilungszeitraums fordert die zuständige Behörde erforderlichenfalls auf eigene Initiative, oder wenn sie von der ESMA oder dem in Artikel 18 genannten Kollegium dazu aufgefordert wird, unverzüglich, spätestens jedoch am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums, diese weiteren Informationen an, die für die abschließende Beurteilung erforderlich sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.“
Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Die Beurteilung der in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehenen Meldung und der in Artikel 31 Absatz 3 genannten Informationen durch die zuständige Behörde wird dem in Artikel 18 genannten Kollegium zur Stellungnahme gemäß Artikel 19 und der ESMA zur Stellungnahme gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc vorgelegt; die Stellungnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben.“
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Eine CCP darf wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten nur auslagern, wenn die zuständige Behörde die Auslagerung genehmigt hat. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist Gegenstand einer Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums nach Artikel 19 und einer Stellungnahme der ESMA nach Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc, die nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben werden.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die CCP stellt der zuständigen Behörde, der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigen, um zu beurteilen, ob bei der Durchführung der ausgelagerten Tätigkeiten diese Verordnung eingehalten wird.“
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) ‚Nach Beratung durch den Risikoausschuss gemäß Artikel 28 Absatz 3 legt eine CCP — gegebenenfalls für jede dem Clearing unterliegende Produktkategorie — fest, welche Kategorien von Clearingmitgliedern zugelassen und welche Zulassungskriterien angewandt werden. Die Kriterien müssen im Interesse eines fairen und offenen Zugangs zur CCP nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein und müssen gewährleisten, dass Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie auf eine Kontrolle der Risiken für die CCP abzielen. Unbeschadet der Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß Titel V oder der Durchführung der Anlagestrategie der CCP gemäß Artikel 47 stellen die Kriterien sicher, dass CCPs oder Clearinghäuser nicht direkt oder indirekt Clearingmitglieder der CCP sein können.‘ (1a) Nichtfinanzielle Gegenparteien werden von einer CCP nur dann als Clearingmitglieder akzeptiert, wenn diese nichtfinanziellen Gegenparteien nachweisen können, wie sie die Einschussanforderungen und die Beiträge zum Ausfallfonds auch unter angespannten Marktbedingungen erfüllen wollen. Wenn eine CCP nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder akzeptiert, überprüft die für diese CCP zuständige Behörde die von der CCP geschlossenen Vereinbarungen regelmäßig, um zu überwachen, dass die Voraussetzung gemäß Unterabsatz 1 erfüllt ist. Die für die CCP zuständige Behörde erstattet dem in Artikel 18 genannten Kollegium jährlich über die von diesen nichtfinanziellen Gegenparteien geclearten Produkte, ihre Gesamtrisikopositionen und etwaige ermittelte Risiken Bericht. Eine nichtfinanzielle Gegenpartei darf in ihrer Rolle als Clearingmitglied einer CCP Clearingdienstleistungen für Kunden nur nichtfinanziellen Gegenparteien anbieten, die derselben Gruppe wie die nichtfinanzielle Gegenpartei angehören, und darf bei der CCP Konten nur für Vermögenswerte und Positionen führen, die sie für eigene Rechnung oder für Rechnung dieser nichtfinanziellen Gegenparteien hält. Die ESMA kann im Anschluss an eine Ad-hoc-Peer-Review eine Stellungnahme oder eine Empfehlung zur Angemessenheit entsprechender Vereinbarungen abgeben.“
Folgender Absatz wird angefügt: „(7) Die ESMA arbeitet nach Konsultation der EBA und dem ESZB einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, welche Elemente zu berücksichtigen sind, wenn eine CCP Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA Folgendes: Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“
ihre in Absatz 1 genannten Zulassungskriterien festlegt;
die Fähigkeit nichtfinanzieller Gegenparteien, die als Clearingmitglieder fungieren, bewertet, die in Absatz 1a genannten Einschussforderungen und Beiträge zum Ausfallfonds zu erfüllen bzw. zu leisten.
die Modalitäten und Besonderheiten, mit denen nichtfinanzielle Gegenparteien Zugang zu Clearingdienstleistungen erlangen könnten oder bereits haben, auch als direkte Clearingmitglieder in gesponserten Modellen;
das Erfordernis, nichtfinanziellen Gegenparteien einen aufsichtsrechtlich soliden direkten Zugang zu Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten von CCP zu erleichtern;
das Erfordernis, für Verhältnismäßigkeit zu sorgen;
das Erfordernis, für ein wirksames Risikomanagement zu sorgen.
Artikel 38 erhält folgende Fassung: Transparenz
In Artikel 40 wird folgender Absatz angefügt: „Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 4 und 5 und mit dem Ziel, das zentrale Clearing durch öffentliche Stellen zu erleichtern, gibt die ESMA bis zum 25. Juni 2026 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien heraus, in denen die Methode festgelegt wird, die von den gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassenen CCP anzuwenden ist, um die Risikopositionen und die etwaigen Beiträge zu den Finanzmitteln der CCP durch die an diesen CCP beteiligten öffentlichen Stellen zu berechnen, wobei das Mandat der öffentlichen Stellen gebührend zu berücksichtigen ist.“
In Artikel 41 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „(1) Eine CCP schreibt Einschusszahlungen (margins) vor, fordert sie an und zieht sie ein, um ihre von ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen. Die entsprechenden Einschusszahlungen müssen ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Auffassung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten werden. Die Einschusszahlungen müssen auch ausreichend sein, um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, und sie müssen gewährleisten, dass eine CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis besichert. Eine CCP überwacht kontinuierlich die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen und passt sie den aktuellen Marktbedingungen an; sie trägt dabei den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung. (2) Bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen gibt eine CCP Modelle und Parameter vor, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen. Die Modelle und Parameter werden von der zuständigen Behörde validiert und sind Gegenstand einer Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums gemäß Artikel 19 und einer Stellungnahme der ESMA gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 17b abgegeben werden. (3) Eine CCP fordert Einschusszahlungen untertägig ein, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden. Dabei berücksichtigt die CCP so weit wie möglich die potenziellen Auswirkungen ihrer untertägigen Einschussforderungen und Zahlungen auf die Liquidität ihrer Teilnehmer und die Resilienz der CCP. Eine CCP verzichtet so weit wie möglich auf untertägige Nachschusszahlungen, nachdem sie alle derartigen fälligen Zahlungen entgegengenommen hat.“
Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Eine CCP ermittelt täglich ihren potenziellen Liquiditätsbedarf. Sie berücksichtigt dabei das Liquiditätsrisiko im Fall eines Ausfalls von mindestens den beiden Parteien, gegenüber denen sie die höchste Risikoposition hält und bei denen es sich um Clearingmitglieder oder Liquiditätsgeber handelt, ausgenommen Zentralbanken.“
Artikel 46 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern akzeptiert eine CCP nur hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko. Eine CCP kann, vorbehaltlich der Erfüllung der relevanten Bedingungen, öffentliche Garantien oder Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken akzeptieren, sofern diese innerhalb der in Artikel 41 genannten Liquidierungsfrist auf Abruf uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Eine CCP legt in ihren Betriebsvorschriften den annehmbaren Mindestgrad an Besicherung für die von ihr akzeptierten Garantien fest und kann festlegen, dass sie vollständig unbesicherte Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken akzeptieren kann. Eine CCP darf öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken lediglich zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern, bei denen es sich um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt, oder gegenüber Kunden von Clearingmitgliedern akzeptieren, sofern es sich bei diesen Kunden um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt. Werden einer CCP Vermögenswerte, öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken zur Verfügung gestellt,
berücksichtigt die CCP die Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken bei der Berechnung ihrer Risikoposition gegenüber der Bank, die ebenfalls ein Clearingmitglied ist, die diese ausstellt;
unterwirft die CCP unbesicherte Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken Konzentrationsgrenzen;
nimmt die CCP auf Vermögenswerte, öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken angemessene Abschläge vor, die dem Wertminderungspotenzial in dem Zeitraum zwischen ihrer letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, bis zu dem vernünftigerweise von ihrer Liquidation bzw. Inanspruchnahme auszugehen ist, entsprechen;
trägt die CCP dabei dem Liquiditätsrisiko nach Ausfall eines Marktteilnehmers sowie dem Konzentrationsrisiko bei bestimmten Vermögenswerten durch Forderung ausreichender Sicherheiten und Vornahme entsprechender Abschläge für die CCP Rechnung;
berücksichtigt die CCP bei der Überprüfung der Höhe der Abschläge, die sie auf die von ihr als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte und öffentlichen Garantien, Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken anwendet, die Notwendigkeit, alle etwaigen prozyklischen Auswirkungen solcher Überprüfungen zu minimieren.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA und nach Konsultation des ESRB und der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“
die Arten der Sicherheiten, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa Barmittel, Gold, Staatsanleihen sowie Unternehmensanleihen von sehr guter Bonität und gedeckte Schuldverschreibungen,
die in Absatz 1 genannten Abschläge unter Berücksichtigung der angestrebten Begrenzung ihrer prozyklischen Auswirkungen und
die relevanten Bedingungen, zu denen öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken als Sicherheiten gemäß Absatz 1 akzeptiert werden können, einschließlich angemessener Konzentrationsgrenzen, Anforderungen an die Kreditqualität und strenger Anforderungen an das Korrelationsrisiko für Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken.
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Wenn Vermögenswerte und Positionen in den Aufzeichnungen und Abrechnungskonten einer CCP im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 als für die Rechnung der Kunden eines ausfallenden Clearingmitglieds geführt werden, verpflichtet sich die CCP zumindest vertraglich dazu, die Verfahren zur Übertragung der Vermögenswerte und Positionen, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung all seiner Kunden hält, auf ein anderes, von all diesen Kunden benanntes Clearingmitglied einzuleiten, und überträgt diese Vermögenswerte und Positionen ohne Zustimmung des ausfallenden Clearingmitglieds, sofern nicht alle Kunden vor Abschluss der Übertragung Einwände dagegen erheben. Dieses andere Clearingmitglied muss der Übertragung solcher Vermögenswerte und Positionen nur zustimmen, soweit es sich zuvor gegenüber den entsprechenden Kunden hierzu vertraglich verpflichtet hat. Findet die Übertragung auf das andere Clearingmitglied, gleich aus welchen Gründen, nicht innerhalb eines in den Betriebsvorschriften der CCP vorab festgelegten Übertragungszeitraums statt, kann die CCP alle nach ihren Vorschriften zulässigen Vorkehrungen treffen, um ihre Risiken in Bezug auf die betreffenden Positionen aktiv zu verwalten, wozu auch die Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen zählt, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung seiner Kunden hält.“
Folgender Absatz wird angefügt: „(8) Fällt ein Clearingmitglied aus und führt dieser Ausfall gemäß den Absätzen 5 und 6 zur vollständigen oder teilweisen Übertragung der von Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von dem ausfallenden Clearingmitglied auf ein anderes Clearingmitglied, so kann sich dieses andere Clearingmitglied für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Übertragung auf die vom ausfallenden Clearingmitglied gemäß Kapitel II Abschnitt 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllte Sorgfaltspflicht stützen, um die Anforderungen der genannten Richtlinie zu erfüllen. Unterliegt das Clearingmitglied, auf das die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Übertragung von Vermögenswerten und Positionen erfolgt ist, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so muss es die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden gemäß der genannten Verordnung innerhalb einer mit seiner zuständigen Behörde vereinbarten Frist erfüllen, die drei Monate ab dem Datum dieser Übertragung nicht überschreiten darf.“
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 1e erhalten folgende Fassung: „(1) Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen, unterrichtet die für sie zuständige Behörde und die ESMA über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und holt von ihnen vor jeder wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung gemäß den Absätzen 1a bis 1e ein. Beabsichtigt eine CCP, eine Änderung eines Modells oder Parameters gemäß Unterabsatz 1 vorzunehmen, so ergreift sie eine der folgenden Maßnahmen: (1a) Jede Änderung an Modellen und Parametern, die nicht gemäß Artikel 49a bewertet wird, wird nach dem im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren bewertet. Die angenommenen Modelle und Parameter sowie jede wesentliche Änderung daran werden gemäß diesem Artikel dem in Artikel 18 genannten Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt. Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der Stresstests an die ESA, das ESZB und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss weitergeleitet werden, damit diese das Risiko von Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCPs bewerten können. (1b) Will eine CCP eine Änderung an den in Absatz 1 genannten Modellen und Parametern vornehmen, beantragt sie in elektronischer Form die Validierung dieser Änderung und nutzt hierfür die zentrale Datenbank. Der Antrag wird unverzüglich an die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet. Die CCP fügt ihrem Antrag eine unabhängige Validierung der beabsichtigten Änderung bei. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt eines solchen Antrags wird der CCP über die zentrale Datenbank bestätigt, dass der Antrag eingegangen ist. (1c) Die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA bewerten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags, ob der Antrag die erforderlichen Unterlagen enthält und ob diese Unterlagen alle gemäß Absatz 5 Buchstabe d erforderlichen Informationen enthalten. Gelangt die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA zu dem Schluss, dass nicht alle erforderlichen Unterlagen oder Informationen vorgelegt wurden, fordert die für die CCP zuständige Behörde die antragstellende CCP auf, über die zentrale Datenbank zusätzliche Unterlagen oder Informationen vorzulegen, die sie oder die ESMA als fehlend ermittelt hat. Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Zeitrahmen kann in diesem Fall um höchstens zehn Arbeitstage verlängert werden. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA zu dem Schluss kommt, dass die CCP einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen ist; in diesem Fall setzt die Behörde, die zu dem Ergebnis kam, den Antrag abzulehnen, die andere Behörde davon in Kenntnis. Die für die CCP zuständige Behörde setzt die CCP über die zentrale Datenbank von den Entscheidungen, den Antrag abzulehnen, in Kenntnis und unterrichtet die CCP auch über die Unterlagen oder Informationen, die als fehlend eingestuft wurden. (1d) Innerhalb von 40 Arbeitstagen, nachdem festgestellt wurde, dass alle Unterlagen und Informationen gemäß Absatz 1c übermittelt wurden, Während des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zeitraums können die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA oder eines der Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums über die zentrale Datenbank Fragen direkt an die antragstellende CCP richten und ergänzende Informationen von ihr anfordern, und sie legen eine Frist fest, innerhalb deren die antragstellende CCP diese Informationen vorlegen muss. Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Berichte nimmt das in Artikel 18 genannte Kollegium eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 an und übermittelt sie der ESMA und der zuständigen Behörde. Ungeachtet einer vorläufigen Annahme gemäß Absatz 1g nehmen die zuständige Behörde und die ESMA keinen Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen oder Parametern an, bis das in Artikel 18 genannte Kollegium eine solche Stellungnahme angenommen hat, es sei denn, das Kollegium hat diese Stellungnahme nicht innerhalb der Frist angenommen. (1e) Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums oder — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — nach Ablauf der Frist für die Abgabe dieser Stellungnahme erteilen oder verweigern die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA unter Berücksichtigung der in Absatz 1d Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Berichte und dieser Stellungnahme die Validierung und teilen dies einander schriftlich mit, wobei die Erteilung oder Verweigerung ausführlich begründet wird. Hat die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA die Änderung nicht validiert, wird die Validierung abgelehnt. Folgt die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen oder Empfehlungen, nicht, so muss ihre jeweilige Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder diesen Bedingungen oder Empfehlungen versehen sein. (1f) Die für die CCP zuständige Behörde teilt der CCP innerhalb der in Absatz 1e genannten Frist mit, ob die Validierungen erteilt oder verweigert wurden, und begründet dies ausführlich. (1g) Die CCP darf vor der Validierung durch sowohl die für sie zuständige Behörde als auch die ESMA keine wesentliche Änderung an einem Modell oder Parameter gemäß Absatz 1 vornehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 und, wenn die CCP dies beantragt, kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der ESMA gestatten, dass eine wesentliche Änderung eines Modells oder eines Parameters vor ihrer Validierung vorläufig angewandt wird, wenn dies ausreichend gerechtfertigt ist. Eine solche vorübergehende Änderung ist nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig, der von der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA gemeinsam festgelegt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums darf die CCP diese Änderung nur dann verwenden, wenn sie nach diesem Artikel validiert wurde. (1h) Änderungen von Parametern, die das Ergebnis der Anwendung einer Methode sind, die Teil eines validierten Modells ist, entweder aufgrund externer Eingaben oder aufgrund einer regelmäßigen Überprüfung oder Kalibrierung, gelten für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 49a nicht als Änderungen an Modellen und Parametern. (1i) Eine Änderung ist als wesentlich anzusehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Ist die CCP der Auffassung, dass die beabsichtigte Änderung gemäß Absatz 1i wesentlich ist, so beantragt sie die Validierung der Änderung nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren.
Ist die CCP der Auffassung, dass die beabsichtigte Änderung gemäß Absatz 1i des vorliegenden Artikels nicht wesentlich ist, so beantragt sie die Validierung der Änderung nach dem Verfahren gemäß Artikel 49a.
führt die zuständige Behörde für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium vor und
führt die ESMA für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der für die CCP zuständigen Behörde und dem in Artikel 18 genannten Kollegium vor.
Die Änderung führt zu einer wesentlichen Ab- oder Zunahme der gesamten vorfinanzierten Finanzmittel der CCP, einschließlich Einschussanforderungen, Ausfallfonds und Eigenmittelbeträge gemäß Artikel 45 Absatz 4.
Die Änderung betrifft die Struktur oder die strukturellen Elemente des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen.
Eine Komponente des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen, einschließlich eines Einschussparameters oder eines Aufschlags, wird in einer Weise eingeführt, abgeschafft oder geändert, die zu einer wesentlichen Verringerung oder Erhöhung des Ergebnisses des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen auf CCP-Ebene führt.
Die Methode zur Berechnung von Portfoliosaldierungen wird so geändert, dass sich eine wesentliche Verringerung oder Erhöhung der Gesamteinschussanforderungen für die Finanzinstrumente innerhalb des Portfolios ergibt.
Die Methode zur Festlegung und Kalibrierung von Stresstestszenarien für die Bestimmung des Umfangs der Ausfallfonds der CCP und des Umfangs der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder zu diesen Ausfallfonds wird geändert, sodass sich eine wesentliche Verkleinerung oder Vergrößerung eines der Ausfallfonds oder eines individuellen Ausfallfondsbeitrags ergibt.
Die Methode zur Bewertung des Liquiditätsrisikos wird geändert, sodass sich eine wesentliche Erhöhung oder Verringerung des geschätzten Liquiditätsbedarfs pro Währung oder des Gesamtliquiditätsbedarfs ergibt.
Die Methode zur Bestimmung des Konzentrationsrisikos einer CCP gegenüber einer einzelnen Gegenpartei wird so geändert, dass sich das Gesamtrisiko der CCP gegenüber dieser Gegenpartei erheblich verringert oder erhöht.
Die Methode zur Bewertung von Sicherheiten oder zur Kalibrierung der Abschläge auf Sicherheiten wird so geändert, sodass der Gesamtwert der Sicherheiten wesentlich abnimmt oder ansteigt.
Die Änderung könnte sich wesentlich auf das Gesamtrisiko der CCP auswirken.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes näher bestimmt wird: Die erforderlichen Unterlagen und die erforderliche Menge an Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Modellvalidierung stehen, jedoch hinreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Analyse der Änderung zu gewährleisten. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die ESMA für die verschiedenen Buchstaben des Absatzes 1i jeweils unterschiedliche Werte festlegen. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“
was für die Zwecke von Absatz 1i Buchstaben a und c bis h unter einer wesentlichen Erhöhung oder Verringerung bzw. Zu- oder Abnahme bzw. Vergrößerung oder Verkleinerung zu verstehen ist;
die Elemente, die im Rahmen der Bewertung, ob eine der in Absatz 1i genannten Bedingungen erfüllt ist, zu berücksichtigen sind;
sonstige Änderungen an Modellen, die als bereits von dem genehmigten Modell abgedeckt angesehen werden können und daher nicht als Modelländerung gelten und nicht den in diesem Artikel oder in Artikel 49a festgelegten Verfahren unterliegen; und
die Listen der erforderlichen Unterlagen, die einem Antrag auf Validierung gemäß Absatz 1c des vorliegenden Artikels und Artikel 49a beizufügen sind, und die Informationen, die diese Unterlagen enthalten müssen, um nachzuweisen, dass die CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
Folgender Absatz wird angefügt: „(6) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format festgelegt wird, in dem der Antrag auf die in Absatz 1b des vorliegenden Artikels und in Artikel 49a genannte Zulassung an die zentrale Datenbank zu übermitteln ist. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“
Der folgende Artikel wird eingefügt: Beschleunigtes Verfahren für nicht wesentliche Änderungen an den Modellen und Parametern einer CCP (1) Ist eine CCP der Auffassung, dass eine Änderung eines Modells oder Parameters nach Artikel 49 Absatz 1, die sie anzunehmen beabsichtigt, die in Absatz 1i des genannten Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann sie beantragen, dass bei dem Antrag auf Validierung der Änderung das beschleunigte Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel angewandt wird. (2) Das beschleunigte Verfahren gilt für eine vorgeschlagene Änderung an einem Modell oder Parameter, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (3) Die CCP reicht ihren Antrag einschließlich aller gemäß Artikel 49 Absatz 5 Buchstabe d erforderlichen Unterlagen und Informationen in elektronischer Form über die zentrale Datenbank ein. Die CCP legt alle Informationen vor, die erforderlich sind, um nachzuweisen, warum die vorgeschlagene Änderung als nicht wesentlich anzusehen ist und daher für eine Bewertung im beschleunigten Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel in Frage kommt. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags wird der CCP über die zentrale Datenbank eine entsprechende Empfangsbestätigung übermittelt. (4) Die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA entscheiden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob die vorgeschlagene Änderung wesentlich oder nicht wesentlich ist. (5) Hat die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA gemäß Absatz 4 entschieden, dass die Änderung wesentlich ist, so unterrichten sie einander schriftlich davon, und der Antrag auf Validierung dieser Änderung unterliegt nicht dem beschleunigten Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel. Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP die Entscheidung gemäß Absatz 4 innerhalb von zwei Arbeitstagen über die zentrale Datenbank mit und begründet diese Entscheidung ausführlich. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung zieht die CCP den Antrag entweder zurück oder ergänzt ihn entsprechend, damit er die in Artikel 49 festgelegten Anforderungen an einen Antrag erfüllt. (6) Haben die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA gemäß Absatz 4 entschieden, dass die Änderung nicht wesentlich ist, so verfahren sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Entscheidung jeweils folgendermaßen: Hat eine von ihnen die Modellvalidierung nicht erteilt, wird die Validierung verweigert. (7) Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP die gemäß Absatz 6 getroffene Entscheidung darüber, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde, innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich über die zentrale Datenbank mit und begründet diese Entscheidung ausführlich.“
die CCP hat eine Validierung einer gemäß diesem Artikel zu bewertenden Änderung beantragt, und
die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA sind gemäß Absatz 4 jeweils zu dem Schluss gelangt, dass die vorgeschlagene Änderung nicht wesentlich ist.
Sie erteilen die Validierung, wenn die CCP die vorliegende Verordnung einhält, oder verweigern sie, wenn die CCP die vorliegende Verordnung nicht einhält, und
sie teilen einander schriftlich mit einer ausführlichen Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde.
Artikel 54 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Eine Interoperabilitätsvereinbarung oder eine wesentliche Änderung an einer genehmigten Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V muss vorab von den für die beteiligten CCPs zuständigen Behörden genehmigt werden. Die für die CCPs zuständigen Behörden holen gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc die Stellungnahme der ESMA und gemäß Artikel 19 die Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums ein, die nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben werden.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Bis zum 25. Juni 2026 gibt die ESMA gemäß dem Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien oder Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertungen von Interoperabilitätsvereinbarungen heraus. Die ESMA arbeitet nach Konsultation der Mitglieder des ESZB Entwürfe für diese Leitlinien oder Empfehlungen aus. (5) Die ESMA arbeitet nach Konsultation der Mitglieder des ESZB und des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen an CCP im Hinblick auf eine angemessene Steuerung der Risiken, die sich aus Interoperabilitätsvereinbarungen ergeben, näher bestimmt werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt die ESMA die gemäß Absatz 4 herausgegebenen Leitlinien und bewertet, ob die darin enthaltenen Bestimmungen im Falle von Interoperabilitätsvereinbarungen, die alle Arten von Produkten oder Kontrakten, einschließlich Derivatekontrakte und Nichtfinanzinstrumente, abdecken, angemessen sind. Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“
In Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „t) den mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik betrauten nationalen Behörden.“
Artikel 82 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz 12a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70 und Artikel 72 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 24. Dezember 2024 übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz 12a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70 und Artikel 72 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz 12a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70 oder Artikel 72 Absatz 3 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“
Artikel 85 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bis zum 25. Dezember 2029 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und erstellt einen allgemeinen Bericht. Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.“
Absatz 2 wird gestrichen.
Absatz 4 wird gestrichen.
Absatz 7 wird gestrichen.
Die folgenden Absätze werden angefügt: „(7) Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Möglichkeit und Durchführbarkeit der Einführung einer Pflicht zur Kontentrennung für nichtfinanzielle und finanzielle Gegenparteien in der gesamten Clearing-Kette vor. Diesem Bericht ist eine Kosten-Nutzen-Analyse beizufügen. (8) Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Angemessenheit und die Auswirkungen einer Ausweitung der Bestimmung des Begriffs ‚CCP‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung auf andere Märkte als Finanzmärkte, wie Rohstoffmärkte, einschließlich Energiegroßhandelsmärkte, oder Märkte für Kryptowerte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vor. (9) Bis zum 25. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Erwägungen zur Finanzstabilität im Zusammenhang mit dem allgemeinen Zugang zu Zentralbanken von CCP in der Union ohne die Bedingung des Haltens einer Banklizenz bewertet werden. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission auch die Situation im Rechtssystem von Drittstaaten. (10) Bis zum 25. Dezember 2027 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Gesamtaktivität in Derivattransaktionen von finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien, die Gegenstand dieser Verordnung sind, vor, der unter anderem folgende Angaben über diese finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien enthält, wobei zu unterscheiden ist, ob sie finanzieller oder nicht finanzieller Natur sind: (11) Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA der Kommission in Zusammenarbeit mit dem ESRB einen Bericht vor. In dem Bericht Bei der Erstellung des Berichts bewertet die ESMA auch die für Drittstaaten-CCP geltenden Vorschriften und deren Verfahrensweisen sowie die internationalen Entwicklungen in Bezug auf die Prozyklizität. (12) Bis zum 25. Dezember 2027 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB und dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus, wie die Artikel 15a, 17, 17a, 17b, 49 und 49a angewandt werden. Im Rahmen dieser Bewertung wird insbesondere festgestellt, Die ESMA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung. (13) Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA der Kommission einen Bericht darüber vor, ob die Änderungen von Artikel 9, die mit der Verordnung (EU) 2024/2987 eingeführt wurden, zu einer hinreichend deutlichen Verbesserung bei der Wahrnehmung der Aufgaben der ESMA geführt haben und ob sie übermäßig negative Auswirkungen auf die Marktteilnehmer hatten. Diesem Bericht ist eine Kosten-Nutzen-Analyse beizufügen. (14) Die ESMA legt der Kommission bis zum 25. Dezember 2028 einen Bericht vor. In diesem Bericht wird in Zusammenarbeit mit dem ESRB bewertet, ob Innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung des in Unterabsatz 1 genannten Berichts bereitet die Kommission einen Bericht über die von der ESMA in ihrem Bericht dargelegten Aspekte vor. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.
die potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union, die aus dieser Art von Tätigkeit erwachsen können;
die Positionen in OTC-Rohstoffderivaten in Höhe von mehr als 1 Mrd. EUR, wobei der genaue Betrag der betreffenden Positionen anzugeben ist;
das Gesamtvolumen der gehandelten Energiederivatekontrakte, wobei gegebenenfalls zwischen den Energiederivatekontrakte, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, und den Energiederivatekontrakte, die nicht zu Absicherungszwecken verwendet werden, zu unterscheiden ist;
das Gesamtvolumen der gehandelten Agrarderivatekontrakte, wobei gegebenenfalls zwischen den zur Absicherung gehandelten Agrarderivatekontrakte und den nicht zur Absicherung gehandelten landwirtschaftlichen Derivatekontrakten zu unterscheiden ist;
der Anteil der OTC- und börsengehandelten Energie- oder Agrarderivatekontrakte, die physisch abgewickelt werden, am Gesamtvolumen der gehandelten Energiederivatekontrakte oder Agrarderivatekontrakte.
wird der Begriff der Prozyklizität im Zusammenhang mit Artikel 41 für von einer CCP geforderte Nachschusszahlungen und Artikel 46 für Abschläge auf von einer CCP gehaltene Sicherheiten detailliert bestimmt;
wird bewertet, wie die Antiprozyklizitätsbestimmungen dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission im Laufe der Jahre angewandt wurden und ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den Einsatz von Antiprozyklizitätsinstrumenten zu verbessern;
wird darüber informiert, wie Antiprozyklizitätsinstrumente zu Erhöhungen der Nachschusszahlungen führen könnten oder nicht, die höher wären als diejenigen, die ohne die Anwendung dieser Instrumente erreicht würden, wobei die potenziellen Aufschläge oder Kompensationen zu berücksichtigen sind, die eine CCP nach dieser Verordnung anwenden darf.
ob die mit der Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Änderungen die gewünschte Wirkung in Bezug auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Unions-CCP und die Verringerung des regulierungsbedingten Aufwands, mit dem sie konfrontiert sind, erzielt haben;
ob mit den im Zuge der Verordnung (EU) 2024/2987 eingeführten Änderungen die Zeit bis zur Markteinführung neuer Clearingdienstleistungen und -produkte verkürzt werden konnte, ohne dass sich dies negativ auf das Risiko für die CCP oder ihre Clearingmitglieder oder deren Kunden ausgewirkt hat;
ob sich die Einführung der Möglichkeit für CCP, Änderungen im Sinne von Artikel 15a unmittelbar umzusetzen, negativ auf ihr Risikoprofil ausgewirkt oder die Gesamtrisiken für die Finanzstabilität in der Union erhöht hat, und ob diese Möglichkeit geändert werden sollte.
PTRR-Dienstleistungen als systemrelevant betrachtet werden sollten;
die Erbringung von PTRR-Dienstleistungen durch PTRR-Dienstleister zu einem erhöhten Risiko für das Finanzökosystem der Union geführt hat; und
die Ausnahme zu einer Umgehung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 geführt hat.
In Artikel 89 werden folgende Absätze angefügt: „(10) Wenn eine CCP vor dem 24. Dezember 2024 Clearingmitglied oder Kunde einer anderen CCP ist oder indirekte Clearingvereinbarungen getroffen hat, wird sie am 25. Dezember 2026 Gegenstand von Artikel 26 Absatz 1. Abweichend von Artikel 37 Absatz 1 kann eine CCP anderen CCP oder Clearingstellen, die seit dem 31. Dezember 2023 direkt oder indirekt Clearingmitglieder waren, gestatten, bis zum 25. Dezember 2026 ihre Clearingmitglieder zu bleiben. (11) Bis zum 25. Dezember 2025 oder, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, 30 Tage nach der in Artikel 17c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bekanntmachung werden der Informationsaustausch, die Übermittlung von Informationen und Unterlagen und die Mitteilungen, die für die Nutzung der zentralen Datenbank erforderlich sind, mittels alternativer Vorkehrungen durchgeführt. (12) Eine gemäß Artikel 14 zugelassene CCP, die vor dem 24. Dezember 2024 eine Interoperabilitätsvereinbarung in Bezug auf andere Finanzinstrumente als Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU und Geldmarktinstrumente mit einer anderen gemäß Artikel 14 zugelassenen CCP oder einer gemäß Artikel 25 anerkannten Drittstaaten-CCP geschlossen hat, muss gemäß Artikel 54 vor dem 25. Dezember 2026 die Genehmigung ihrer zuständigen Behörden einholen. Eine Interoperabilitätsvereinbarung zwischen einer gemäß Artikel 14 zugelassenen CCP und einer CCP, die weder nach Artikel 14 zugelassen noch nach Artikel 25 anerkannt ist, wird vor dem 25. Juni 2025 beendet. Wird die CCP, mit der diese Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen wurde, vor dem 25. Juni 2025 gemäß Artikel 14 zugelassen oder gemäß Artikel 25 anerkannt, müssen die CCP, die Parteien dieser Interoperabilitätsvereinbarung sind, gemäß Artikel 54 vor dem 25. Juni 2027 die Genehmigung der für sie zuständigen Behörden einholen. (13) Abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Unterabsatz 4 und 5 und Absatz 12a werden Pro-forma-Modelle von den zuständigen Behörden validiert, bis die EBA öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie ihre zentrale Validierungsfunktion eingerichtet hat.“
Artikel 90 erhält folgende Fassung: Personal und Ressourcen der ESMA Bis zum 25. Dezember 2027 bewertet die ESMA ihren Personal- und Ressourcenbedarf für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Befugnisse und Aufgaben und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor.“
Anhang III wird wie folgt geändert:
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1, wenn sie nicht über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen, oder wenn sie ein Clearingmitglied oder ein Kunde wird oder mit einem Clearingmitglied indirekte Clearingvereinbarungen mit dem Ziel trifft, Clearingtätigkeiten bei einer anderen CCP auszuüben, es sei denn, diese Clearingtätigkeiten werden im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V durchgeführt oder wenn sie ihre Anlagestrategie gemäß Artikel 47 durchführt;“.
Buchstabe ab erhält folgende Fassung: „ab) eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn sie dauerhaft diskriminierende, undurchsichtige oder subjektive Kriterien anwendet, oder wenn sie nicht dauerhaft einen fairen und offenen Zugang zu dieser CCP gewährleistet, oder wenn sie nicht dauerhaft sicherstellt, dass ihre Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Beteiligung an dieser CCP erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können, oder wenn sie nicht über die entsprechenden Zulassungskriterien verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass CCP oder Clearinghäuser weder direkt noch indirekt Clearingmitglieder dieser CCP werden können, oder wenn sie nicht mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung vornimmt, um festzustellen, ob die Clearingmitglieder ihren Verpflichtungen nachkommen;“.
Der folgende Buchstabe wird eingefügt: „aba) eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1a, wenn sie nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder akzeptiert, wenn diese Gegenparteien nicht nachgewiesen haben, wie sie beabsichtigen, die Einschussanforderungen und die Beiträge zum Ausfallfonds zu erfüllen, oder wenn sie es versäumt, die Vorkehrungen zu überprüfen, die getroffen wurden, um zu überwachen, ob die Bedingung für diese nichtfinanziellen Gegenparteien, als Clearingmitglieder zu agieren, erfüllt ist;“.
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 1, wenn sie keine Einschusszahlungen vorschreibt, einfordert oder einzieht, um ihre von ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls von anderen CCP, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen, oder wenn sie Einschusszahlungen vorschreibt, einfordert oder einzieht, die nicht ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten können, oder um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, oder die nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber allen anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang zumindest auf Tagesbasis besichert, oder wenn sie es versäumt, die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen kontinuierlich zu überwachen und den aktuellen Marktbedingungen anzupassen, wobei sie etwaigen potenziell prozyklischen Wirkungen Rechnung trägt;“.
Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 3, wenn sie nicht untertägig Einschusszahlungen einfordert und einzieht, zumindest wenn vorab festgelegte Schwellenwerte überschritten werden, oder wenn sie untertägige Nachschusszahlungen einbehält, nachdem sie alle fälligen Zahlungen entgegengenommen hat, anstatt sie nach Möglichkeit weiterzugeben;“.
Der folgende Buchstabe wird eingefügt: „oa) eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 45a Absatz 1, wenn sie eine der unter den Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes aufgeführten Maßnahmen ergreift, obwohl die ESMA die CCP aufgefordert hat, für einen von der ESMA festgelegten Zeitraum davon abzusehen;“.
Der folgende Buchstabe wird eingefügt: „pa) eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn sie öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken akzeptiert, wenn diese Garantien nicht auf Antrag innerhalb der in Artikel 41 genannten Liquidationsfrist uneingeschränkt verfügbar sind, oder wenn sie in ihren Betriebsvorschriften für die von ihr übernommenen Garantien kein akzeptables Mindestmaß an Besicherung festsetzt, oder wenn sie öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken zur Deckung anderer Risikopositionen als ihrer ursprünglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern, bei denen es sich um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt, oder gegenüber Kunden von Clearingmitgliedern akzeptiert, sofern es sich bei diesen Kunden von Clearingmitgliedern um nichtfinanzielle Gegenparteien handelt, oder wenn der CCP öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken oder Garantien von Geschäftsbanken gewährt werden, die die Anforderungen des Unterabsatzes 3 Buchstaben a bis e des genannten Absatzes nicht erfüllen;“.
Buchstabe ai erhält folgende Fassung: „ai) eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 54 Absatz 1, wenn sie ohne vorherige Genehmigung durch die ESMA eine Interoperabilitätsvereinbarung schließt oder eine wesentliche Änderung an einer genehmigten Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V vornimmt;“.
Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 6, wenn sie ihren Clearingmitgliedern kein Simulationsinstrument zur Verfügung stellt, das es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Portfolioebene zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Ersteinschusszahlung verlangen kann, einschließlich einer Simulation der Einschussanforderungen, denen sie unter verschiedenen Szenarien unterliegen könnten, oder wenn sie dieses Instrument nicht über einen gesicherten Zugang zur Verfügung stellt;“.
Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 7, wenn sie ihren Clearingmitgliedern nicht in klarer und transparenter Weise Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen zur Verfügung stellt, die den in den Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes aufgeführten Einzelheiten entsprechen;“.
Der folgende Buchstabe wird eingefügt: „ha) eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 8, wenn sie auf Ersuchen eines Clearingmitglieds die Informationen, die dieses Clearingmitglied in die Lage versetzt Unterabsatz 1 des genannten Absatzes einzuhalten, nicht oder erst mit erheblicher Verzögerung zur Verfügung stellt, sofern diese Informationen noch nicht übermittelt wurden;“.
Abschnitt V wird wie folgt geändert:
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) eine Tier-2-CCP oder deren Vertreter begehen einen Verstoß, wenn sie sachlich falsche oder irreführende Antworten auf Fragen erteilen, die nach Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe c gestellt werden;“.
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) eine Tier-2-CCP verstößt gegen Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe e, wenn sie der Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen durch die ESMA nicht nachkommt;“.
In Artikel 89 wird folgender Absatzeingefügt:
Artikel 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
ob die mit der Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Änderungen die gewünschte Wirkung in Bezug auf die Steigerung…
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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