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Behörden von Drittstaaten sollten Zugang zu den an Transaktionsregister in der Union gemeldeten Daten erhalten, wenn von dem betreffenden Drittstaat bestimmte Bedingungen in Bezug auf den Umgang mit diesen Daten erfüllt werden und der betreffende Drittstaat eine rechtsverbindliche und rechtlich durchsetzbare Verpflichtung vorsieht, den Behörden der Union direkten Zugang zu den an Transaktionsregister in diesem Drittstaat gemeldeten Daten zu gewähren.
Wenn dies zur Ausübung ihrer Aufgaben nötig ist, erhalten die relevanten Behörden von Drittstaaten, in denen ein oder mehrere Transaktionsregister…
die in dem betreffenden Drittland zugelassenen Transaktionsregister der rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtung unterliegen, den Stellen nach…
den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, der eine internationale Übereinkunft nach Artikel 75 mit der Union geschlossen hat,
die betroffenen Behörden eines Drittlands, in Bezug auf das ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassen worden ist,
die in diesem Drittstaat zugelassenen Transaktionsregister rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung entsprechen,
Folgender Artikel wird eingefügt: Gegenseitiger direkter Datenzugang (1) Wenn dies zur Ausübung ihrer Aufgaben nötig ist, erhalten die relevanten Behörden von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.