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Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte für alle finanziellen Gegenparteien gelten, die ein bedeutendes Systemrisiko für das Finanzsystem darstellen könnten. Die Definition der finanziellen Gegenpartei sollte daher geändert werden.
„zentrale Gegenpartei“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
„finanzielle Gegenpartei“
anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder…
eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
nicht eine finanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012…
Der Prüfer hat zu prüfen, ob die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei Vorkehrungen getroffen hat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.