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Da die Leitlinien für zusätzliche Eigenmittel gemäß der Richtlinie 2013/36/EU ein Eigenkapitalziel darstellen, das aufsichtliche Erwartungen widerspiegelt, sollten sie weder der zwingend vorgeschriebenen Offenlegung noch dem Verbot der Offenlegung durch die zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. der genannten Richtlinie unterliegen.
Sofern ein Institut die einschlägigen in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten…
Den zuständigen Behörden sollte es möglich sein, einem Institut in Form von Empfehlungen eine über die einschlägigen Mindesteigenmittelanforderungen, die…
Die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten allgemeinen Aufsichtsanforderungen werden durch individuelle Regelungen ergänzt, über deren Anwendung die…
den Betrag der gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU geforderten zusätzlichen Eigenmittel aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung und…
Die Offenlegungsvorschriften dieser Verordnung sollten die Bestimmungen der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97 und (EU)…
der institutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.