Gesetze
Gesetz wird geladen …
Darüber hinaus sollten Risikopositionen von Zentralverwahrern, die als Kreditinstitute zugelassen sind, und Risikopositionen von Kreditinstituten, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates benannt sind, wie etwa Geldmittel aus der Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten und aus der Entgegennahme von Einlagen von diesen, von der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgenommen werden, da durch sie kein Risiko einer übermäßigen Verschuldung entsteht, da diese Geldmittel ausschließlich für den Zweck der Abwicklung von Transaktionen in Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verwendet werden.
Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als…
Zu den Risikopositionen, die ausgeschlossen werden können, zählen Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank und Aktiva in Form…
Obwohl sich durch die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die Beeinträchtigung eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems infolge…
Kreditinstitute oder Zentralverwahrer, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Lieferung und Abrechnung zugelassen wurden, sollten alle…
Um die Rechte von Kunden an ihren Kundengeldern nach § 84 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und an ihren Finanzinstrumenten zu schützen, sind…
Zentralverwahrer sollten von der Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgenommen werden, wenn sie Dienstleistungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.