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Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission sollte der Ausschuss die Anlegerbasis der MREL-Instrumente einzelner Institute oder Unternehmen prüfen. Falls ein erheblicher Teil der MREL-Instrumente eines Instituts oder Unternehmens von Kleinanlegern gehalten wird, die möglicherweise keine angemessenen Hinweise auf relevante Risiken erhalten haben, könnte dies an sich ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen. Falls außerdem ein großer Teil der MREL-Instrumente eines Instituts oder Unternehmens von anderen Instituten oder Unternehmen gehalten wird, könnten die systemischen Auswirkungen einer Herabschreibung oder Umwandlung ebenfalls ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen. Stellt der Ausschuss ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit infolge der Größe und der Art einer bestimmten Anlegerbasis fest, so sollte er einem Institut oder Unternehmen empfehlen können, dieses Hindernis anzugehen.
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission sollten die Abwicklungsbehörden die Anlegerbasis der MREL-Instrumente einzelner Institute oder…
Die zuständigen Behörden, die nationalen Abwicklungsbehörden und der Ausschuss sollten jedem Verstoß gegen die TLAC-Mindestanforderung und die MREL durch…
Die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden sollten jedem Verstoß gegen die TLAC-Mindestanforderung und die MREL durch angemessene Maßnahmen begegnen und…
Um sicherzustellen, dass Kleinanleger nicht übermäßig bei bestimmten Schuldtiteln anlegen, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind, sollten die…
Durch die Richtlinie 2014/59/EU wurde den nationalen Abwicklungsbehörden die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten übertragen, da…
Der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend sollte für Institute oder Unternehmen, die als Abwicklungseinheiten identifiziert werden, die MREL lediglich auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.