Art. 2 32016R0067VERORDNUNG (EU) 2016/67 DER KOMMISSION vom 19. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlorthalonil, Diphenylamin, Flonicamid, Fluazinam, Fluoxastrobin, Halauxifen-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt jedoch ab dem 12. Februar 2016 in…
Art. 2 32019R1791VERORDNUNG (EU) 2019/1791 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von 1-Decanol, 2,4-D, ABE-IT 56, Cyprodinil, Dimethenamid, Fettalkoholen, Florpyrauxifen-benzyl, Fludioxonil, Fluopyram, Mepiquat, Pendimethalin, Picolinafen, Pyraflufen-ethyl, Pyridaben, S-Abscisinsäure und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Bezüglich der RHG von Pyridaben gilt sie…
Art. 3 32013R1138VERORDNUNG (EU) Nr. 1138/2013 DER KOMMISSION vom 8. November 2013 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlorfenvinphos, Dodin und Vinclozolin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 6. Juni 2014. Für Dodin bei…
Art. 2 32019R1333VERORDNUNG (EU) 2019/1333 DES RATES vom 25. Juni 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Juli 2019.
Art. 3 32019R0090VERORDNUNG (EU) 2019/90 DER KOMMISSION vom 18. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bromuconazol, Carboxin, Fenbutatinoxid, Fenpyrazamin und Pyridaben in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. August 2019.
Art. 2 32019R0038VERORDNUNG (EU) 2019/38 DER KOMMISSION vom 10. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Iprodion in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Juli 2019.