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VERORDNUNG (EU) 2019/88 DER KOMMISSION vom 18. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid in bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
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