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Im Licht der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Februar 2016 zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Februar 2016 über einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung und der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten gemeinsame Vorschriften für den Handel mit Drittländern erlassen werden, um so einen wirksamen Schutz vor dem illegalen Handel mit Kulturgütern, ihrem Verlust oder ihrer Zerstörung, die Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche durch den Verkauf von geraubten Kulturgütern an Abnehmer in der Union sicherzustellen.
Die Ziele der Richtlinie (EU) 2015/849 sollten weiterverfolgt werden und alle Änderungen an ihr sollten im Einklang mit den laufenden Maßnahmen der Union im…
In der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gemeinsame Regeln zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum…
In seinen Schlussfolgerungen über die Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern vom 13./14. Dezember 2011 hat der Rat die…
Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen…
Mit der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gemeinsame Regeln der Union zur Terrorismusbekämpfung festgelegt worden. Daher…
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzsystems der Union und des Binnenmarkts vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen, sollte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.