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Die in europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung zu verwendenden technischen Spezifikationen sollten unter Beachtung der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen bestimmt werden. Gewisse Abweichungen von diesen Anforderungen könnten jedoch in hinreichend begründeten Fällen als notwendig erachtet werden, wenn diese technischen Spezifikationen in einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung in der Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ verwendet werden sollen. Die Gründe für solche Abweichungen sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.
eine Bezugnahme auf die für die Bewertung maßgeblichen internationalen, europäischen oder nationalen Normen oder, wenn keine solchen Normen verfügbar oder…
Ist im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 49 die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich, so kann das…
Die den einzelnen Vertrauenswürdigkeitsstufen entsprechenden Sicherheitsanforderungen, einschließlich der entsprechenden Sicherheitsfunktionen und der…
Europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung sollten auf dem auf internationaler und nationaler Ebene bereits Vorhandenen und erforderlichenfalls…
Die europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung sollten die derzeitigen Methoden der Software- und Hardware-Entwicklung und insbesondere die…
Mit den europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung sollte gewährleistet werden, dass die nach solchen Systemen zertifizierten IKT-Produkte,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.