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Die Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung sollte gegen eine zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte angemessene Kompensation erfolgen. Mit dieser Verordnung werden nicht alle Aspekte einer solchen angemessenen Kompensation zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert. Daher sollten die Mitgliedstaaten Regelungen für eine angemessene Kompensation vereinbaren, bevor Unterstützung geleistet wird. Der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat sollte unverzüglich die Zahlung einer angemessenen Kompensation an den unterstützenden Mitgliedstaat leisten oder veranlassen. Die Kommission sollte einen unverbindlichen Leitfaden vorlegen, in dem sie die zentralen Aspekte der angemessenen Kompensation und andere zentrale Aspekte der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen aufführt.
Bezüglich der Unterstützung ist im Voraus zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über eine angemessene Kompensation zu treffen, die…
Wenn die Mitgliedstaaten Unterstützung gemäß dieser Verordnung leisten, setzen sie Unionsrecht um und sind daher zur Achtung der durch das Unionsrecht…
Solidarität im Rahmen dieser Verordnung wird gegen Entschädigung geleistet. Der Mitgliedstaat, der um Solidarität ersucht, leistet oder gewährleistet…
Die Kommission sollte in enger und ständiger Verbindung mit den Mitgliedstaaten in der Lage sein, den Umfang der Freistellungsverordnungen und der darin…
Bei der Vereinbarung von abgestimmten Maßnahmen und technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen und sonstigen Durchführungsbestimmungen für die…
Die Kommission sollte im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt, das Ersuchen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.