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Für Bispyribac legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor . Sie empfahl die Festlegung eines RHG für Reis. Für diesen Stoff gibt es keine weiteren Genehmigungen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für alle anderen Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
Für Ethoxysulfuron legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Azimsulfuron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Molinat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Für Sintofen legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Höchstgehalte an Pyridatrückständen in Artischocken, Gerste, Reis und Weizen keine Angaben vorliegen und…
Für Amidosulfuron legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.