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Für Bispyribac, Metosulam, Oryzalin, Oxasulfuron und Triazoxid entsprechen alle RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bereits der Bestimmungsgrenze. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Wirkstoffe festgelegten RHG gemäß Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden. Die produktspezifische Bestimmungsgrenze sollte in Anhang V der genannten Verordnung als RHG für alle Produkte aus diesen Wirkstoffen festgesetzt werden.
Für die Wirkstoffe Bispyribac, Metosulam, Oryzalin, Oxasulfuron und Triazoxid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im…
Für Wirkstoffe, die wie Diphenylamin nicht genehmigt bzw. wie Oxadixyl nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, müssen die RHG gemäß…
In Anbetracht der Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Tricyclazol sollten die RHG für diesen Stoff gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die…
Für Pyroxsulam legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Da die Genehmigung für die Wirkstoffe Amitrol, Flupyrsulfuron-methyl, Isoproturon und Triasulfuron nicht erneuert worden ist, die Genehmigung für die Wirkstoffe…
In Anbetracht der Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Iprodion sollten die RHG für diesen Stoff gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.