Verordnung (EU) 2020/1181 der Kommission vom 7. August 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Berichtigung der dänischen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Die dänische, die französische und die slowakische Sprachfassung der Richtlinie 2007/46/EG, die dänische und die französische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission sowie die dänische Sprachfassung der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission enthalten mehrere Fehler. Konkret sind die Begriffe „bi-fuel“ („bivalent“) und „dual-fuel“ („Zweistoff-“) mit ein und demselben Begriff übersetzt worden, obwohl diese Begriffe unterschiedliche Motorbetriebsarten bezeichnen. „Zweistoffmotoren“ verwenden Dieselkraftstoff und gasförmigen Kraftstoff gleichzeitig, „bivalente Antriebe“ hingegen verwenden die Kraftstoffe abwechselnd.
Erwägungsgrund 1 32020R1181
Erwägungsgrund 1 32020R1181Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen