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Gemäß Anhang II Nummer 2 der Verordnung darf die Summe der primären aromatischen Amine 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz nicht überschreiten, damit ihr gemeinsames Vorkommen keine gesundheitsschädigende Wirkung hervorrufen kann. Da die Nachweisgrenze jetzt für alle primären aromatischen Amine, die im Eintrag zu den Azofarbstoffen aufgeführt sind, auf 0,002 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz gesenkt wird, braucht in Bezug auf die Summe nicht analysiert zu werden, ob ein solches primäres aromatisches Amin nachgewiesen werden kann, weil das Material in diesem Fall sowieso nicht mit der Verordnung in Einklang steht. Wenn jedoch bekannt ist oder der Verdacht besteht, dass bestimmte primäre aromatische Amine, die nicht in Anhang I oder im Eintrag zu den Azofarbstoffen aufgeführt sind, möglicherweise vorhanden sind, kann ihr Vorkommen anhand von Migrationsprüfungs- und Modellierungsabwägungen bewertet werden. Daher ist es angezeigt, die Bestimmung beizubehalten, der zufolge die Summe dieser primären aromatischen Amine 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz nicht überschreiten darf.
Derzeit gilt die Beschränkung für primäre aromatische Amine in Anhang II für alle primären aromatischen Amine, die nicht in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung…
in Bezug auf Polyamid-Küchenartikel Analyseergebnisse, aus denen hervorgeht, dass keine primären aromatischen Amine in nachweisbaren Mengen an Lebensmittel oder…
Primäre aromatische Amine können in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff als Farbstoffe verwendet werden oder gemäß Artikel 6 der Verordnung als…
Der Stoff 1,3-Phenylendiamin (CAS-Nr. 0000108-45-2, FCM-Stoff-Nr. 236) ist ein primäres aromatisches Amin, das derzeit in Anhang I der Verordnung aufgeführt ist…
Für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff gelten folgende Beschränkungen: 1. Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen vorbehaltlich der…
Die Migration der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Stoffe in Lebensmittel oder Simulanzlösemittel darf 0,01 mg/kg, bestimmt mit statistischer Sicherheit mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.