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In Anhang V Nummer 3.2 Absatz 1 der Verordnung sind die Bedingungen für den Ersatz des Lebensmittelsimulanz D2 durch 95%iges Ethanol und Isooctan bei den in Anhang V Tabelle 3 aufgeführten Prüfungen auf die Gesamtmigration (OM) mit den Nummern 1-6 in dem Fall dargelegt, dass es technisch nicht möglich ist, eine oder mehrere der OM-Prüfungen 1-6 mit dem Simulanz D2 durchzuführen. Im dritten Satz dieses Absatzes wird statt auf die Gesamtmigration fälschlicherweise auf die spezifische Migration Bezug genommen. Daher ist es erforderlich, diesen Satz zu berichtigen.
Es ist technisch nicht immer möglich, die Gesamtmigration anhand des Lebensmittelsimulanz D2 zu prüfen. In Anhang V Abschnitt 3.2 der Verordnung wird nur eine…
In Anhang III Nummer 4 der Verordnung werden Simulanzkombinationen zugeordnet, die für verschiedene Arten von Lebensmitteln repräsentativ sind und zur Prüfung…
In Anhang V Kapitel 3 Tabelle 3 der geltenden Verordnung heißt es, dass die standardisierte Prüfungsbedingung OM 6 die ungünstigsten Bedingungen für die…
Die Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 werden wie folgt geändert: (1) Anhang I erhält folgende Fassung: a) Tabelle 1 Nummer 1 wird wie…
Die Anhänge I, II, III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 werden wie folgt geändert: (1) Anhang I wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 erhält der…
In Anhang III Tabelle 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ist den Lebensmittelsimulanzien, deren Verwendung vorgeschrieben ist für Prüfungen zum Nachweis der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.