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Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 16 erhält folgende Fassung: „16. „fettfreies Lebensmittel“ ein Lebensmittel, für das in Anhang III Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung für Migrationsprüfungen ausschließlich andere Lebensmittelsimulanzien als die Lebensmittelsimulanzien D1 oder D2 festgelegt sind;“.
Nummer 18 erhält folgende Fassung: „18. „Spezifikation“ die Zusammensetzung eines Stoffs, Reinheitskriterien für einen Stoff, physikalisch-chemische Merkmale eines Stoffes, Angaben zum Herstellungsverfahren eines Stoffes oder weitere Informationen zur Berechnung von Migrationsgrenzwerten;“.
Folgende Nummer 19 wird angefügt: „19. „Heißabfüllung“ die Befüllung eines Gegenstands mit einem Lebensmittel, das zum Zeitpunkt der Befüllung eine Temperatur von höchstens 100 °C aufweist und danach innerhalb von 60 Minuten auf höchstens 50 °C oder innerhalb von 150 Minuten auf höchstens 30 °C abkühlt.“.
In Artikel 6 Absatz 3 erhält Buchstabe a folgende Fassung: „a) alle Salze des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Kalziums, Kobalts, Kupfers, Eisens, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Kaliums, Natriums und Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole;“.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird gestrichen.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
In Artikel 13 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
In Artikel 17 Absatz 3 erhält Buchstabe a folgende Fassung: „a) mg/kg unter Verwendung des tatsächlichen Inhalts des Behältnisses, für das der Verschluss bestimmt ist, unter Anwendung der gesamten Kontaktfläche zwischen Verschluss und abgedichtetem Behältnis, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands bekannt ist, wobei die Bestimmungen von Absatz 2 zu berücksichtigen sind;“.
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Die Anhänge I, II, III, IV und V werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.