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Darüber hinaus wird in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgeschrieben, dass die TSE-Fälle, bei denen das Vorliegen von BSE durch den primären molekularen Test nicht ausgeschlossen werden kann, einem sekundären molekularen Test in einem der drei unter dieser Nummer aufgeführten Laboratorien unterzogen werden.
In Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Vorschriften für Probenahmen und Labortests zur Feststellung von TSE festgelegt.
Gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Proben von Verdachtsfällen und Proben aus der TSE-Überwachung,…
In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Probenahmen und Labormethoden zum Nachweis von TSE festgelegt.
Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe a letzter Absatz erhält folgende Fassung: „Ist das Ergebnis…
Deshalb ist es angezeigt, die Listen der zur Überwachung von BSE und TSE zugelassenen Schnelltests in Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr.…
Deshalb ist es angezeigt, die Listen der zur Überwachung von TSE bei kleinen Wiederkäuern zugelassenen Schnelltests in Anhang X Kapitel C Nummer 4 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.