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Da weder die Daten, die innerhalb der ursprünglichen Frist übermittelt wurden, noch die Daten, die die Behörde nach Ablauf dieser Frist nacheinander angefordert hatte, es der Behörde im Jahr 2019 ermöglichten, die in ihrem Gutachten von 2009 geäußerten Bedenken auszuräumen, ist nach der Auffassung der Kommission nicht nachgewiesen worden, dass die betreffenden Stoffe kein Sicherheitsrisiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellen. Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Nachweise, die im Rahmen von Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 für die Stoffe bis zum Abschluss ihrer Bewertung vorgelegt wurden, erfüllt die Verwendung der betreffenden Stoffe nicht die allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von Aromen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.
Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält unter anderem eine Reihe von Aromastoffen, für die die…
Zu einigen Stoffen in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“)…
Zu einigen Stoffen in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“)…
Zu einigen Stoffen in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“)…
Zu einigen Stoffen in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“)…
Am 1. Februar 2017 schloss die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) die Bewertung der Sicherheit des Stoffs [FL-Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.