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Aus technischen Gründen sollten Übergangsfristen für Lebensmittel festgelegt werden, denen einer oder mehrere der fünf Aromastoffe zugesetzt wurden und die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder aus Drittländern in die Union versandt wurden oder unterwegs waren. Die Übergangsfrist sollte nicht für Zubereitungen gelten, denen einer oder mehrere dieser fünf Aromastoffe zugesetzt wurden und die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind, da den Herstellern die Zusammensetzung dieser Zubereitungen bei ihrer Herstellung bekannt ist.
Aus technischen Gründen sollten Übergangsfristen für Lebensmittel festgelegt werden, denen einer der fünf Aromastoffe zugesetzt wurde und die bereits vor…
Aus technischen Gründen sollten Übergangsfristen für Lebensmittel festgelegt werden, denen einer der drei Aromastoffe zugesetzt wurde und die bereits vor…
Aus technischen Gründen sollten Übergangszeiträume für Lebensmittel festgelegt werden, denen einer der vier Aromastoffe zugesetzt wurde und die vor…
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übergangsfristen gelten nicht für Zubereitungen, die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind und denen einer oder…
Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission enthält Übergangsbestimmungen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014…
Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission sieht Übergangsmaßnahmen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel vor, die vor dem 22. Oktober 2014…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.