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Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission sieht Übergangsmaßnahmen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel vor, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden sind; damit soll auf dem Markt ein reibungsloser Übergang sichergestellt werden. Für Lebensmittel, die die genannten fünf Aromastoffe enthalten, sollte zusätzlich ein solcher Übergangszeitraum festgelegt werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen dieser Verordnung anpassen können.
Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission enthält Übergangsbestimmungen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014…
Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission enthält Übergangsbestimmungen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014…
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen Aromastoffe, die nicht in der Unionsliste enthalten sind, bis zum 22. Oktober 2014 als solche in…
Aus technischen Gründen sollten Übergangszeiträume für Lebensmittel festgelegt werden, denen einer der vier Aromastoffe zugesetzt wurde und die vor…
Aus technischen Gründen sollten Übergangsfristen für Lebensmittel festgelegt werden, denen einer der fünf Aromastoffe zugesetzt wurde und die bereits vor…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen Aromastoffe, die nicht in die Unionsliste aufgenommen wurden, bis 18 Monate nach Geltungsbeginn der Unionsliste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.