Erwägungsgrund 3 32020R1720
Die Kommission führte Vor-Ort-Kontrollen durch, die eine eingehende Bewertung der veterinärrechtlichen Vorschriften und der Fähigkeit der zuständigen Behörden des antragstellenden Drittlandes, diese Rechtsvorschriften umzusetzen und amtliche Kontrollen durchzuführen, umfassten, um das antragstellende Drittland in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen in die Union aufzunehmen. Die zuständigen Behörden Georgiens haben der Kommission zugesichert, dass Georgien die einschlägigen Hygienevorschriften einhalten und ausreichende Garantien für die Kontrollen geben kann, die es bei der Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter, durchführt. Es ist somit gerechtfertigt, Georgien in die Liste der Drittländer aufzunehmen, aus denen verarbeitetes Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen in die Union eingeführt und durch die Union durchgeführt werden darf.