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Die im Verhältnis zu den Bezugsquellen außergewöhnliche geografische Lage der Kanarischen Inseln für bestimmte Fischereierzeugnisse, die für den Inlandsverbrauch von zentraler Bedeutung sind, bringt für diesen Wirtschaftszweig zusätzliche Kosten mit sich. Abhilfe für diese natürliche Benachteiligung, die in Artikel 349 des Vertrags anerkannt ist und durch die Insellage, Abgelegenheit und äußerste Randlage der Kanarischen Inseln entsteht, kann unter anderem dadurch geschaffen werden, dass die Zölle auf Einfuhren der betreffenden Waren aus Drittländern im Rahmen von autonomen EU-Zollkontingenten für eine angemessene Menge vorübergehend ausgesetzt werden.
Die besondere geografische Lage einiger kleinerer Inseln des Ägäischen Meeres verursacht höhere Transportkosten bei der Lieferung von Erzeugnissen, die zum…
Im September 2010 hat die spanische Regierung im Namen der Regierung der Kanarischen Inseln beantragt, gemäß Artikel 349 AEUV die Aussetzung der autonomen…
Im April 2021 beantragte die spanische Regierung, gemäß Artikel 349 AEUV die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von…
Die Kombination aus Abgelegenheit und Insellage beeinträchtigt den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr und steht bei den Zwängen, mit denen die…
Die Aussetzung nach Absatz 1 wird ausschließlich für Waren gewährt, die für den kanarischen Inlandsmarkt bestimmt sind. Sie gilt nur für Fischereierzeugnisse,…
Zollkontingente, die den durch die Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 für bestimmte Fischereierzeugnisse eröffneten Kontingenten vergleichbar sind, sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.