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Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) das Recht hat, in hinreichend gerechtfertigten Fällen von Berichtspflichtigen statistische Daten auf konsolidierter Basis zu erheben, einschließlich Daten über die Rechtssubjekte, die von diesen kontrolliert werden. Die EZB gibt zu diesem Zweck den Grad der Konsolidierung an. Zur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) müssen die Berichtspflichtigen der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, oder der EZB auf konsolidierter Basis tagesaktuelle statistische Daten im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten melden, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlassungen in der Union und den EFTA-Staaten.
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) verpflichtet die Berichtspflichtigen zur Meldung tagesaktueller statistischer…
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) verpflichtet die Berichtspflichtigen zur Meldung statistischer Daten, damit das…
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) verpflichtet die Berichtspflichtigen zur Meldung statistischer Daten, damit das…
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (im Folgenden…
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt,…
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ist ein grundlegender…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.